Nach Entscheidung des OLG Nürnberg vom 15.04.2014 – Az.: 3 U 2124/13, ist eine Bank beim Verkaufsangebot von Kapitalanlagen dazu verpflichtet neben den Vorteilen auch Risiken der Beteiligung zu benennen.
Die beklagte Bank hatte im vorliegenden Fall auf ihrer Internetseite Genusscheine eines Solarparks angepriesen. Bei der Darstellung hatte die Bank allerdings nur die Vorteile einer Beteiligung herausgestellt. Insbesondere wurde mit einer hohen Verzinsung der Genussscheine (5,65 % p.a.) und einer Sicherung des investieren Kapitals der Genusscheininhaber geworben, die im Fall der Insolvenz gleich nach den Ansprüchen der Bank befriedigt werden würden.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale Bundesverband, die im Verfahren als Kläger aufgetreten war, hätte die Bank dagegen über bestehende Risiken nur sehr knapp informiert. So werde nicht deutlich, dass bei Insolvenz des Solarparks ein Totalverlust droht. Eine dann nur nachrangige Befriedigung aus der Insolvenzmasse bei einer hohen Fremdfinanzierung, im Prospekt sogar noch mit den Worten „Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank“ als Vorteil beworben, stellt aber gerade keine sichere Einlagensicherung für Anleger dar. Des Weiteren ist es für einen Anleger auch gerade nicht erkennbar, was das Wort „Projektsicherheit“ bedeutet. Zudem drohe ein Kursverlust der Genusscheine, bei steigenden Zinsen auf dem Kapitalmarkt.
Auch das OLG Nürnberg sieht daher die Aufklärungspflicht der Bank verletzt. In seine Entscheidung zog das Gericht dabei das Wertpapierhandelsgesetzt mit ein, nachdem die Produktinformation zu einem Wertpapier eindeutig und ausgewogen sein müsse. Je deutlicher Vorteile des Anlageprodukts aufgezeigt würden, desto stärker müsse auch auf die mit dem Wertpapier verbundenen Risiken verwiesen werden. Es sei gerade nicht ausreichend für weitere Informationen auf externe Dokumente, insbesondere den Emissionsprospekt, zu verweisen, in welchen die Risiken deutlicher zum Vorschein kämen.
RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht