Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Nachricht vom 09.11.2016 mitteilte, betreibt die Carhouse 24 UG (haftungsbeschränkt)unerlaubte Einlagengeschäfte.
Geschädigten Anlegern, die Rechtsfragen zum weiteren Verlauf oder der Rückgewinnung ihres Geldes haben, bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung.
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Unsere Erfahrung/ Das leisten wir für Sie
Für betroffene Anleger kann über die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften ggf. eine Rückzahlung des Kapitals erreicht werden. Als Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht konnten wir in der Vergangenheit immer wieder Kapitaleinlagen unserer Mandanten zurückerstreiten.
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Ihr Ansprechpartner:
Dimitri Mass, LL.M.
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel: +49 511 270915-0
info(at)kraul-vondrathen.de
Rechtliche Ersteinschätzung
Die Carhouse 24 UG (haftungsbeschränkt) hat ihren Sitz in Eichenbirkig 39, 91344 Waischenfeld. Unternehmensgegenstand der von Reiner Helldörfer geführten Carhouse 24 UG (haftungsbeschränkt) ist die Vermittlung von Dienstleistungen im Kraftfahrzeugbereich, wie z.B. Ersatzteil- und Reifenbeschaffung, Gebraucht- oder Neuwagenkauf sowie Versicherungsdienste. Gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen wurde das Unternehmen am 22.07.2011 mit einem Stammkapital von nur 300,00 €.
Nun hat die BaFin mit Bescheid vom 06. Oktober 2016 die Abwicklung des Einlagengeschäfts der Carhouse 24 UG (haftungsbeschränkt) angeordnet.
Der Geschäftsführer Reiner Helldörfer hat privaten Investoren die Möglichkeit geboten, Investmentkredite an das Unternehmen zu zahlen, und dem Publikum ähnlich wie eine Bank das unbedingte Versprechen gegeben, ihm die Gelder unverzüglich zurückzuzahlen. Nach der Wertung der BaFin stellt dies ein unerlaubtes Betreiben eines Einlagengeschäfts dar. Nicht jedes Unternehmen darf einfach so Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen anbieten. Wer in großem Umfang Bankgeschäfte abwickelt, muss gesetzlichen Anforderungen genügen und braucht die vorherige Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Daraufhin hat die BaFin die sofortige Rückzahlung der angenommenen Publikumsgelder an die Anleger verfügt. Darüber hinaus wurde der Geschäftsführer verpflichtet, die betroffenen Anleger schriftlich über die Situation aufzuklären.
Betroffene Anleger können nun Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen geltend machen.
Empfehlung
Möchten Sie prüfen lassen, ob Ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht, lassen Sie sich beraten und die Rechtslage prüfen. Wir bieten Ihnen eine unverbindliche Vorabprüfung der Rechtslage im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung. Zögern sie bitte nicht uns zu kontaktieren.