In der Finanzbranche kommt es zu massiven Veränderungen. Immer mehr Start-up Unternehmen entwickeln Finanztechnologien (FinTech) und treten dadurch in direkte Konkurrenz zu den etablierten Banken und Großkonzernen.
Wer allerdings in Deutschland einen Geschäftsbetrieb eröffnen möchte, der gewerbsmäßig oder im großen Umfang Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäfte anbietet, bedarf nach § 32 KWG der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzen (BaFin).
Als Kanzlei im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts begleiten wir die Gründung von Unternehmen und bieten dabei auch vielfältige, kostengünstige Kooperationsmöglichkeiten an. Zu unseren Mandanten zählen bereits junge Unternehmer, die wir bei der Gründung ihres Start-Ups sowie der Anmeldung bei der BaFin unterstützen.
Warum eine rechtliche Beratung sinnvoll ist:
- Alleine für die erforderliche Anmeldung bei der Bundesanstalt für Finanzen sind eine Unmenge an Vorgaben zu erfüllen und Formalien einzuhalten. Die gesetzlichen Anforderungen ergeben sich dabei aus unterschiedlichsten Gesetzen, wie dem Kreditwesengesetz (KWG), der Anzeigenverordnung (AnzV), u.a.
Beispielsweise muss dabei neben einem Nachweis für die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel auch eine Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsführer eingereicht werden.
Für diese zeitintensive Anmeldung haben wir bereits eine umfassende Checkliste ausgearbeitet, anhand der sie vorgehen können.
- Insbesondere muss beachtet werden, dass einem Unternehmen, das sich nicht um eine Erlaubnis der BaFin bemüht, nach bestehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schadensersatzansprüche und sogar ein Direktanspruch gegen die Geschäftsführer des Unternehmens selbst drohen. Gerade für Jungunternehmer kann das einen „Genickbruch“ – nicht nur für das Unternehmen – bedeuten und auch zur Privatinsolvenz führen.
- Durch Rücksprachen und Beratung holen Sie sich die nötige Sicherheit für ein zukunfts- und wettbewerbsfähiges Unternehmen und stehen auf einem (rechtlich) sicheren Fundament.
- Nicht zuletzt muss das geplante Unternehmen einer in § 1 KWG (mache Sie sich nur kurz ein Bild über dessen Umfang) genannten Ausführungsform für ein Bankgeschäft oder Finanzdienstleistungsinstitut zugeordnet werden. An diese Zuordnung knüpfen aber unterschiedliche Anforderungen an die Höhe der eigenen Eigenmittelausstattung, die Sie für eine Liquidität stets bereithalten und garantieren müssen.