In der Wirtschaft stellt die Entwicklung von Apps mittlerweile eine eigene Sparte dar, die den Unternehmen zu lukrativen Geschäften verhilft. Wichtige Person ist dabei der App-Entwickler. Bei der Entwicklung von Apps schuldet der Entwickler dem Unternehmen eine funktionsfähige App. Damit handelt es sich bei diesem Vertrag um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB. Unternehmen können einen Dritten beauftragen eine App zu entwickeln, die Entwicklung kann aber auch durch einen Arbeitnehmer des Unternehmens selbst durchgeführt werden. Fraglich ist, wie sich die Vertragsbeziehung zwischen Unternehmen und App-Entwickler gestaltet.
§ 69b UrhG normiert, dass dem Arbeitgeber alle Nutzungsrechte an der App zufallen, es sei denn, dass zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer etwas anderes vereinbart wurde. Gleiches gilt für die Vergütung: Solange in der Parteivereinbarung nichts anderes festgelegt ist, wird auch für die Entwicklung der App keine höhere Vergütung gezahlt. Es gilt die zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Vergütung. Zwar ist der Entwickler weiterhin der Urheber der App, dem alle Urheberpersönlichkeitsrechte zufallen, allerdings stehen dem Arbeitgeber alle wirtschaftlichen Rechte an der Software und den Entwurfsmaterialien zu. Voraussetzung ist dabei, dass die App im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entwickelt wurde und der Arbeitgeber diese gem. § 6 ArbnErfG in Anspruch nimmt, wobei dies im Rahmen einer Anspruchsannahmeerklärung dem Arbeitnehmer zugehen muss (§ 7 Abs. 1 ArbnErfG).
Praxistipp:
Ist ein externer Dienstleister mit der Programmierung einer App beauftragt oder ein interner Freelancer, d. h. ein freier Mitarbeiter für die Entwicklung einer App zuständig, ist es nötig, die wirtschaftlichen Rechte des Arbeitgebers an der App vertraglich im Rahmen eines Softwareentwicklungsvertrages zu sichern.
Zögern Sie bei etwaigen Fragen nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen. Gerne beraten wir Sie bei einem unverbindlichen Kontakt per E-Mail/Telefonat – Fragen kostet nichts!