Aus Gründen des Verbraucherschutzes wird einem Verbraucher durch § 355 BGB ein Widerrufsrecht für bestimmte, spezielle Vertragsarten eingeräumt. Innerhalb einer gesetzlichen Frist kann sich der Verbraucher dann, durch Erklärung des Widerrufs aus einem bereits geschlossenen Vertrag lösen.
Nach der Rechsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Widerrufsbelehrung umfassen und für den Verbraucher verständlich sein. Der Verbraucher soll durch eine Widerrufsbelehrung nicht nur Kenntnis von seinem Widerrufsrecht bekommen, sondern darüber hinaus auch in die Lage versetzt werden dies auszuüben. Er muss deshalb über den Beginn der Widerrufsfrist genau informiert werden. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten – so auch der BGH in seinem Urteil vom 13. Januar 2009 Az.: XI ZR 118/08.
Nach dem gesetzlich geregelten Widerrufsrecht steht dem Verbraucher grundsätzlich ein 14tägiges Widerrufsrecht – beginnend ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses – zu. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt diese Widerrufsfrist bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung jedoch nicht zu laufen. Noch Jahre, nach dem Schluss eines Darlehensvertrages ist so ein Widerruf möglich, weil das Widerrufsrecht nicht verjährt.
Der Gesetzgeber hat für die Ausfertigung einer Widerrufsbelehrung eine Musterbelehrung anfangs im – seit dem 10.06.2010 nicht mehr existierenden – „BGB-InfoV“ entworfen, dass in zahlreichen Verträgen zur Anwendung kam, aber oftmals selbst fehlerhaft war. Aus diesen Gründen haben Verwender diese Musterbelehrung oftmals einer eigenen inhaltichen Bearbeitung unterzogen, aus der weitere Fehler resultieren können. Mittlerweile existiert eine umfassende Rechtsprechung verschiedenster Gerichte über fehlerhafte Widerrufsbelehrungen.
RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht