Im Normalfall wird ein Widerruf innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen nach Vertragsschluss geltend gemacht.
Nach ständiger Rechtsprechung beginnt diese Widerrufsfrist bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung jedoch nicht zu laufen. Noch Jahre, nach dem Schluss eines Darlehensvertrages ist so ein Widerruf möglich, weil das Widerrufsrecht nicht verjährt.
Kann das Recht zum Widerruf verwirken?
Neben der Verjährung, kann ein Recht aber auch verwirken, entfaltet dann keine Wirkung mehr. Für die Verwirkung bedarf es gewisser Umstände, in der Rechtswissenschaft spricht man von einem Zeit- sowie einem Umstandsmoment.
Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte dieses lange Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre (Zeitmoment) und der Gegner sich unter diesen Umständen darauf verlassen durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen wird (Umstandsmoment). Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Eine verspätete Geltendmachung verstößt dann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung fehlt es aber an einem Umstandsmoment. Wer einen Verbraucher nicht korrekt über sein Widerspruchsrecht belehrt, kann keine Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen. Der Gegner hat durch die nicht ordnungsgemäß erteilte Widerspruchsbelehrung den Umstand selbst herbeigeführt.
So auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11
RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht