Durch Gesetz aber auch durch die Rechtsprechung haben sich hohe Anforderungen für eine fehlerfreie Widerrufsbelehrung ergeben. So hängt der Beginn der Widerrufsfrist eines Vertrags auch davon ab, dass dem Verbraucher sein eigener schriftlicher Antrag, eine Abschrift des Vertrages oder das Original zur Verfügung gestellt wird.
Einer wirksamen Widerrufsbelehrung muss deshalb eindeutig zu entnehmen sein, dass der Beginn der Widerrufsfrist neben dem Empfang auch erst durch den Besitz einer eigenen Vertragserklärung (schriftlichen Antrag des Verbrauchers selbst, Abschrift oder Originalvertrag) beginnt. Vorher fängt die 14tägige Widerrufsfrist nicht an zulaufen.
Aus der Rechtsprechung:
Auch das Landgericht Ulm hat in seinem Urteil vom 25.04.2014 – Az. 4 O 343/13 von dieser gesetzlichen Bestimmung gebrauch gemacht und festgestellt das in diesem Fall keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt war:
Die Widerrufsbelehrung die der Verbraucher erhalten habe stelle gerade „nicht klar, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher seine Vertragserklärung zur Verfügung gestellt ist. Die Belehrung verweist auf die Zurverfügungsstellung des schriftlichen Vertragsantrags, was auch der Antrag des Darlehensgebers sein könnte. Korrekterweise hätte die Belehrung klarstellen müssen, dass es auf den Vertragsantrag des Verbrauchers ankommt.“
RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht