Das OLG Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung vom 10.12.2014, Az.: 4 U 96/12 mit der Problematik befasst, wann einer Bank im Fall einer vorzeitigen Ablöse eines Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung zusteht und wie diese der Höhe nach beanstandungsfrei zu berechnen ist.
Besonderheit in diesem Fall war, das sich die Bank und der Kläger im Vorfeld einvernehmlich über eine vorzeitige Auflösung des Darlehens geeinigt hatten. Der Kläger sah es deshalb nicht ein, eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zu zahlen.
Ob die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen konnte musste deshalb das OLG Brandenburg entscheiden. Das Urteil stellt einige wichtige praxisrelevante Eckpunkte für die Fälle der vorzeitigen Beendigung von Bankdarlehen klar und ist geeignet, die Rechtsanwendung in zukünftigen Fällen zu vereinfachen.
- Keine Vorfälligkeitsentschädigung wegen der Möglichkeit eines Widerrufs?
Die Bank hatte den Kläger nur fehlerhaft über sein Widerrufsrecht informiert.
Normalerweise hätte er deshalb auch noch nachträglich die Möglichkeit gehabt, seinen Darlehensvertrag mit der Bank zu widerrufen. Bei einem Widerruf hätte er dann keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen. Nach Ansicht des Gerichts sei dem Kläger ein Rückgriff auf Versagungsgrund aber unmöglich, weil er einfach schlichtweg keinen Widerruf gegenüber der Bank erklärt hatte. - Keine Vorfälligkeitsentschädigung wegen einvernehmlicher Beendigung der Darlehensverträge?
Die entscheidende Frage war deshalb, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung auch bei einvernehmlicher Beendigung eines Darlehensvertrags zuzahlen ist.Das Gericht untersuchte deshalb, ob nach dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden sollte, also ob ie Parteien eine vertragliche Abrede über eine Zahlung – zumindest stillschweigend (juristisch konkludent) – vereinbart hatten.
Der vorgeschlagene Aufhebungsvertrag der Bank beinhaltete aber gerade die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Gegenleistung für eine vorzeitige Darlehensablösung. Dieses Angebot hat der Kläger aber mit Auszahlung der Darlehenssumme angenommen.
RA Mass, LL.M. und stud. iur. Meinhardt/Specht