Am 13.01.2016 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), Az. IV ZR 38/14, über Vertragsklauseln des Versicherungsunternehmens Allianz. Nach der Einschätzung der Richter ist die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelte Verteilung von Kostenüberschussbeteiligungen intransparent und deshalb unwirksam.
Inhaltlich regeln diese Klauseln die nachträgliche Auszahlung von Kostenüberschüssen, die wegen einer erhöhten Kostenkalkulation durch jeden Versicherer an die Allianz geleistet, dann aber doch nicht vollständig benötigt wurden.
Nach Ansicht des BGH erweckten die verwendeten Klauseln
„Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen …“
und
„Auch von diesen Überschüssen erhalten die … Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit … 50 Prozent …).“
bei den Versicherten den Eindruck, an einer späteren Auszahlung der Kostenüberschüssen in jedem Fall beteiligt zu werden. In Wirklichkeit aber wurden nur die Versicherungsnehmer an einer Auszahlung beteiligt, die bis zur Fälligkeit ihrer Verträge Eigenbeiträge von mindestens 40.000 Euro angespart hatten. Dies verdeutlichten die Klauseln nach Auffassung der Richter nicht ausreichend genug.
Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) muss ein Verwender seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber so gestalten, dass Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt werden (Transparenzgebot). Die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen aus den Klauseln müssen für den Vertragspartner so erkennbar sein, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.
Das, so entschied der BGH, war bei den hier verwendeten Klauseln gerade nicht der Fall. Nach eigenen Angaben der Allianz sind ca. 260.000 Verträge betroffen.
Für Versicherte bringt die Entscheidung eine rechtlich gesicherte Möglichkeit einen Anspruch gegen ihre Versicherung auf Nachzahlung zu prüfen. Dies gilt nicht allein für die Allianz, sondern auch für andere Versicherungen. Prüfen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anderer Versicherer auf ähnlich formulierte Vertragsklauseln.
Ihre Möglichkeiten:
Im Rahmen einer für Sie kostengünstigen Rechtsberatung erörtern wir mit Ihnen die zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten. Wir überprüfen Ihre Verträge und melden etwaige Ansprüche gegenüber der Versicherung an.
Beachten Sie: Nicht nur eine Nachzahlung gegenüber der Versicherung kann möglich sein. Eventuell ist auch ein Widerruf Ihrer Lebens- und Rentenversicherung möglich. Sie könnten sich dann komplett aus dem Versicherungsvertrag lösen. Bei einem Widerruf muss die Versicherung Ihnen alle eingezahlten Beiträge nebst Zinsen erstatten.
RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht