Ohne Erfolg hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden in den Instanzen vor dem Landgericht Bamberg (Az.: 1 O 91/12) und dem Oberlandesgericht Bamberg (3 U 229/12) versucht eine Gebührenklausel einer Raiffeisenbank aus Bayern, nach der diese von ihren Kunden für pro Buchungsposten 0,35 Euro verlangte, für unwirksam zu erklären. Jetzt, am 27.01.2015 der Erfolg. In seinem Urteil Az.: XI ZR 174/13 erklärt der Bundesgerichtshof (BGH) diese Klausel für unwirksam.
Die Raiffeisenbank verwendete für die Kontoführung von Privatgirokonten eine Preisklausel, nach der zugunsten der Bank neben der Kontoführungsgebühr auch noch ein Entgelt für jede Kontobuchung anfallen sollte:
“Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR”.
Der Bundesgerichtshof sah in dieser Klausel einen Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingung nach § 307 BGB, da von geltenden Rechtsvorschriften eine abweichende Regelungen getroffen wurde.
Denn der Paragraphen § 675y BGB bestimmt, dass eine Bank für fehlerhaft ausgeführte Buchungen eines Zahlungsauftrags kein Entgelt verlangen darf. Der Wortlaut der Klausel schließt ein solches Entgelt aber gerade nicht aus und ist deshalb unwirksam.
Zudem wälzt sie durch eben diese Klausel Kosten auf den Kunden ab, denn sie ist ebenfalls nach § 675y BGB dazu verpflichtet, in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen. Zu viel gezahlte Gebühren können nach § 812 BGB durch den Kunden zurückgefordert werden.
Weiter umstritten und leider durch das Urteil auch nicht beantwortet bleibt die Frage, ob es Banken generell erlaubt ist, für Barzahlungen am Schalter eine Extragebühr zu verlangen.
RA. Mass, LL.M und stud. iur. Specht