Noch gar nicht lange ist es her, da bestimmten Nachrichten über die zu Unrecht erhobenen Bearbeitungsgebühren der Banken, die sich auf Kosten ihrer Kunden über Jahre bereichert hatten, die Medien. Insgesamt mussten die Banken nach Schätzungen bis zu 13 Milliarden Euro zurückzahlen.
Jetzt bahnt sich die nächste Geldrückforderungsschwemme gegenüber den Banken an. Bereits begonnen und langsam immer präsenter in den Medien wird der „Widerrufsjoker“. Wir haben hierzu bereits im November des Jahres 2014 eine Nachricht verfasst, sind also seit längerer Zeit im Thema und vertreten bereits Mandanten gegen ihr Kreditinstitut.
Was ist der Widerrufsjoker?
Seit November 2002 besteht für Kreditinstitute die gesetzliche Verpflichtung bei einem Darlehensvertrag zur Immobilienfinanzierung auch über die Möglichkeit eines Widerrufs zu informieren. Dieser Widerruf muss dabei strengen inhaltlichen und formalen Regeln genügen und begründet normalerweise für den Verbraucher eine 14 tägige Bedenkzeit nach Vertragsschluss.
Diese Widerrufsfrist beginnt aber dort nicht zu laufen, wo der Verbraucher nicht haargenau über sein gesetzliches Widerrufsrecht informiert wurde. Das bedeutet, auch Jahre nachdem Sie einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben können Sie diesen widerrufen. Denn das Widerrufsrecht verjährt nicht.
Nach unterschiedlichen Untersuchungen und Einschätzungen sind mehr als die Hälfte all dieser Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Erst vor kurzem hatte die Verbraucherzentrale Hamburg 1800 Verträge untersucht, von denen ca. 80 % nicht den gesetzlichen Bestimmungen über eine ordentliche Widerrufsbelehrung genügten.
Solche Fehler entstehen insbesondere durch:
- die Verwendung veralteter Muster,
- eine falsche Fristbelehrung,
- den fehlenden Hinweis auf die Rechtsfolgen der Widerrufsbelehrung und
- ergänzende, verwirrende und unverständliche Formulierungen.
Für Sie hat eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung folgenden Vorteil:
Nach § 355 Abs. 3 BGB sind im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Das bedeutet für Sie, dass das Bankinstitut von Ihnen bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen auf ihr Darlehen und auch einen Wertersatz für den aus ihrem Geld gezogenen Vorteil zahlen muss. Im Gegenzug müssen Sie dem Bankinstitut das gewährte Darlehen in voller Höhe zurückzahlen und ebenfalls einen Wertersatz zahlen. Zudem fällt – anders als bei einer Kündigung des Darlehensvertrags – keine Vorfälligkeitsentschädigung an.
Im Regelfall bekommen Sie durch den Widerruf Geld von dem Kreditinstitut zurück.
Die genaue Summe bestimmt sich dabei aus der Differenz der empfangenen und herauszugebenen Leistungen und ist damit einzelfallabhängig. Unter anderem muss die Zinslast für jeden Monat einzeln bestimmt und zusammenaddiert werden, da sich diese mit jeder Abschlagszahlung verändert.
– Wir errechen das gerne für Sie!
Sie müssen sich dann um eine Anschlussfinanzierung bemühen, mit der sie den noch ausstehenden Teil des alten Darlehens an die Bank zurückzahlen. Gerade jetzt finden sich durch die Niedrigzinsphase aber viel zinsgünstigere Kredite als noch vor einigen Jahren. Sie sparen also zusätzlich auch Zinsen.
– Eine beispielhafte Berechnung über Ihr daraus entstehendes Ersparnis ist unten angefügt. –
Nochmal: Auch wer sein Darlehen bereits vollständig abbezahlt oder vorzeitig gekündigt hat, kann Geld zurückfordern. Das bedeutet in diesem Fall, dass Sie der Bank kein Geld (Ausnahme ist der Wertersatz, der aber mit ihren Ansprüchen verrechnet werden kann) mehr zahlen müssten – Einfacher geht’s nicht mehr.
Wer als Verbraucher ab November 2002 einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat sollte deshalb seine Widerrufsbelehrung überprüfen lassen. Dabei ist aber rechtlicher Beistand nötig. Einerseits muss eine Widerrufsbelehrung hohe Anforderungen aus Gesetz und Rechtsprechung erfüllen, andererseits wehren Kreditinstitute diese rechtmäßigen Widerrufe natürlich ab – das aber zu Unrecht. Für einen Laien ist es dann aber schwer zu überprüfen, ob seine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Seit 2010 haben die Kreditinstitute ihre Belehrungen zudem nachgebessert.
Mögliche Ersparnis an einem Beispiel
Ursprungsdarlehen (aus 2011) | Umfinanzierung (Okt. 2014) | |
Aktuelle Restschuld | 327.615 Euro | 327.615 Euro |
Sollzins | 4,25 % | 1,8 % |
Zinslaufzeit | 7 Jahre | 7 Jahre |
Monatliche Rate | 1500 Euro | 1500 Euro |
Restschuld nach Ablauf der Zinsbindung 2012 | 294.450 Euro | 237.397 Euro |
Ersparnis | 57.053 Euro |
Berechnen Sie individuell ihr konkretes Ersparnis. (Link hinterlegt)
Dazu müssen Sie die jeweilige Restschuld bei aktuellem Vertrag und bei einem neuen Vertrag – zu niedrigeren Zinsen – bestimmen; die Differenz ist ihre Ersparnis.
RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht