Kein Arbeitsunfall während der Trinkpause
nach SG Dresden Urteil vom 01.10.2013 – 5 U 113/13
Leitsätze
1. Mit Beginn der Nahrungsaufnahme unterbricht der Arbeitnehmer seine versicherte Tätigkeit.
2. Dann liegt bei einem auftretenden Unfall kein versicherter Arbeitsunfall vor.
Problem/Sachverhalt
Zwischen zwei Kopiergängen öffnete sich ein Mitarbeiter ein Getränk, welches infolge zu schäumen begann. Bei dem Versuch den plötzlich auftretenden Schaum abzutrinken, schlug sich der Mitarbeiter mehrere Zahnspitzen ab. Sein Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls wurde – von der Berufsgenossenschaft und auch dem Sozialgericht – abgelehnt.
Entscheidung
Das Sozailgericht Dresden beurteilte den Unfall des Mitarbeiters zwischen zwei Arbeitsgängen nicht als Arbeitsunfall. Der Kopiervorgang als solcher rufe keine Hunger- wie Durstgefühle hervor. Grundsätzlich erfüllt nach Ansicht des Gerichts die Nahrungsaufnahme ein menschliches Grundbedürfnis, das dann nicht von der betrieblichen und damit versicherten Tätigkeit erfasst wird.