Mehr Infos

Kettenauffahrunfall: Wenn die Polizei den falschen Verursacher identifiziert

| Bei komplizierten Sachverhalten kommt es schon einmal vor, dass die Polizei unzutreffend eine Person als Unfallverursacher identifiziert. Wer in einem solchen Fall die Kosten trägt, hat nun das Landgericht (LG) Ulm klargestellt. |

Es ging um einen Kettenauffahrunfall

Bei einem Kettenauffahrunfall hat die unfallaufnehmende Polizei in der amtlichen Ermittlungsakte eine falsche Person als den Unfallverursacher identifiziert. Die wurde verklagt, am Ende aber erfolglos, da das gerichtlich eingeholte Gutachten ergeben hat, dass der Schaden von einem anderen Beteiligten verursacht wurde. Der nicht rechtsschutzversicherte Geschädigte war dadurch mit über 8.000 Euro Verfahrenskosten belastet. Die wurden nun gegenüber dem eigentlichen Schädiger geltend gemacht. Das LG Ulm hielt das für richtig.

Das sind die ersatzfähigen Schäden

Mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen sagt es: Die Ersatzpflicht für einen Schaden dürfte grundsätzlich unabhängig davon bestehen, ob das schädigende Verhalten den Schaden unmittelbar oder erst wegen des Hinzutretens anderer Umstände (mittelbar) herbeigeführt hat. Ersatzfähige Kosten seien in diesem Zusammenhang auch Rechtsverfolgungskosten und damit auch Kosten eines erfolglosen Vorprozesses gegen einen vermeintlichen Schädiger, sofern der Geschädigte davon ausgehen durfte, er habe den wahren Schädiger verklagt.

Stehe der Schaden zwar mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang, sei dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person ausgelöst worden, könne die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger das Fehlverhalten dieses Dritten und die Auswirkungen als haftungsausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden könne. Aufgrund der polizeilichen Feststellung spreche einiges dafür, dass der Kläger davon ausgehen durfte, der Beklagte im Vorverfahren sei der zutreffende Schädiger. Die Zurechnung sei daher zu bejahen.

Quelle | LG Ulm 11.7.2025, 2 O 162/25, Abruf-Nr. 249386 unter www.iww.de

© 2023 kraul-vondrathen.de