| Ein Gastwirt hat zwar die Pflicht, seinen Gästen einen gefahrlosen Aufenthalt in seinem Restaurant zu ermöglichen. Ein Gast darf jedoch nicht erwarten, auch vor Gefahren geschützt zu werden, die für den aufmerksamen Benutzer ohne Weiteres erkennbar sind und auf die er sich einstellen kann. So entschied es das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil. |
Frau stürzte auf dem Weg zur Restauranttoilette
Auf dem Weg zur Toilette hatte die Restaurantbesucherin eine Stufe nach unten übersehen, stürzte gegen eine Mauerkante und verletze sich am Brustkorb und an einem Bein. Die Frau wirft dem Restaurantbetreiber vor, auf die Stufe nicht ausreichend aufmerksam gemacht zu haben. Aufgrund der ähnlichen Farbgebung von Boden und Stufe und unzureichender Beleuchtung sei die Stufe – auch trotz dort aufgebrachten roten Klebestreifens – nicht rechtzeitig sichtbar gewesen. Außerdem würden der aus Ton gefertigte Wegweiser zu den Toiletten und das an beiden Seiten des Ganges angebrachte Geländer von der Stufe ablenken. Daher verlangte sie von dem Restaurant ein Schmerzensgeld von mindestens 7.500 Euro.
Verkehrssicherungspflicht eingehalten
Nach Ansicht des LG ist das Restaurant jedoch seiner Pflicht, Gefahren von seinen Besuchern fernzuhalten – der sogenannten Verkehrssicherungspflicht – ausreichend nachgekommen. Bei Gastwirten gelte zwar ein strenger Maßstab. Während der Geschäftszeiten sind die Räume des Restaurants frei von Gefahren zu halten. Sofern auch Alkohol ausgeschenkt wird, müsse auch mit unverständigem Verhalten der Gäste gerechnet werden. Überraschende und nicht ohne Weiteres erkennbare Stolperstellen in Gängen, an Treppen, Zu- oder Abgängen müssen vermieden oder klar gekennzeichnet sein.
Kein Schutz vor allen Gefahren möglich
Der Gast könne aber nicht vor jeglichen Gefahren geschützt werden. Ein Restaurantbesucher müsse immer auch die eigene Vorsicht walten lassen und sich auf erkennbare Gefahren einstellen. Nach Ansicht des LG wiesen sowohl der rote Streifen auf der Stufe als auch das beidseitig angebrachte Geländer eindeutig auf die Stufe hin. Ein aufmerksamer Restaurantbesucher hätte mit der Stufe rechnen und sich darauf einstellen können. Soweit die Frau auf ihre eingeschränkte Sicht aufgrund einer Atemschutzmaske verweist, führe dies nur zu einer von ihr zu erwartenden noch gesteigerten Vorsicht.
Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 7.5.2024, 7 O 264/23