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Kaufvertragsrücktritt: Fahrzeughändler kann sich nicht beliebig lange Lieferzeit vorbehalten

| Liefert der Fahrzeughändler ein bestelltes Fahrzeug nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Danach kann sich der Verkäufer nicht über eine Klausel im Fahrzeugkaufvertrag von der Pflicht befreien, den PKW zumindest innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. So entschied es das Amtsgericht (AG) Hanau. |

Fahrzeughändler forderte Storno-Gebühren

In einem Kaufvertrag über ein noch herzustellendes Fahrzeug befand sich eine Klausel, nach der es wegen Lieferschwierigkeiten für Bestellungen keinen Liefertermin gebe. Nach mehrfachen Anfragen und einer Fristsetzung erklärte der Käufer knapp ein Jahr nach Kaufabschluss den Rücktritt von dem Vertrag. Hierfür forderte der Händler Schadenersatz in Form von „Storno-Gebühren“ von über 3.000 Euro, da er ausdrücklich keinen Liefertermin zugesagt habe.

AGB enthielten unzulässige Klausel

Das AG hat entschieden: Dem Händler stehen diese Stornierungskosten nicht zu. Denn die Regelung in dem Kaufvertrag sei eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), über die sich der Händler letztlich in unzulässiger Weise die Gültigkeit des Vertrags habe vorbehalten wollen. Maßgeblich sei daher, ob der Käufer tatsächlich eine angemessene Zeit abgewartet habe, innerhalb derer der Händler das Fahrzeug liefern musste. Das sei unter Abwägung der Interessen beider Seiten jedenfalls nach 18 Monaten der Fall (der Kläger hatte im Prozess erneut den Rücktritt erklärt). Somit stünden dem Händler auch keine Ersatzansprüche zu.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle | AG Hanau, Urteil vom 31.1.2024, 39 C 111/23, PM vom 9.7.2024

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