| Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass nicht die Gemeinschaft der Eigentümer, sondern ein einzelner Wohnungseigentümer geschlossene Bereiche oder Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, z. B. Dachterrassen, selbstständig erhalten muss. So entschied es das Amtsgericht (AG) München. Das AG: Weist die Teilungsordnung einzelnen Eigentümern die Erhaltungslast für die Balkon- und Dachterrasseninnenseiten einschließlich Geländer zu, umfasst diese Erhaltungslast die Geländer insgesamt und nicht nur deren Innenseiten. |
Die Eigentümer einer Wohnung mit Dachterrasse verlangten von der Gemeinschaft die Erneuerung des Brüstungsgeländers. Laut Teilungserklärung sind den Eigentümern die erforderlichen Reparaturen, u. a. der Balkon- und Dachterrasseninnenseiten einschließlich Geländer auferlegt worden. Die Gemeinschaft lehnte es ab, das Geländer zu erneuern.
Vor Gericht hatten die Eigentümer keinen Erfolg. Ein Anspruch darauf, dass dem Beschlussantrag exakt mit dem zur Abstimmung gestellten Inhalt zugestimmt werden müsste, bestehe nicht. Das AG berief sich bei dieser Aussage auf den Bundesgerichtshof (BGH). Da noch zwei weitere Angebote vorlagen, bestand schon aus diesem Grund keine sog. Ermessensreduktion auf null. Das bedeutet, die Gemeinschaft musste nicht zwingend im Sinne der Eigentümer entscheiden. Zudem unterscheide die Teilungserklärung zwischen den Außenseiten lediglich bezüglich der Fenster und Türen sowie der Balkone und Dachterrassen selbst. Hinsichtlich des Geländers werde nicht differenziert zwischen Innen und Außen. Vielmehr werde diese insgesamt als den Balkon- oder Dachterrassen zugehörig beschrieben.
Quelle | AG München, Urteil vom 11.4.1024, 1293 C 18170/23