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Formerfordernis: Nebenkostenabrechnung muss nicht unterschrieben werden

| Erstellt ein Vermieter von Gewerberaum eine Nebenkostenabrechnung und ist diese undatiert, nicht unterschrieben und enthält keine Anschrift des Mieters, ist sie dennoch nicht mangelhaft. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Ein Problem stellt die fehlende Adressangabe nur dar, wenn ein Mieter möglicherweise verzogen ist. |

Die Mieterin hatte vom Vermieter im Jahr 2015 ein Gewerbeobjekt gemietet. Später klagte diese wegen fehlerhafter Nebenkostenabrechnungen und forderte Beträge zurück. Sie bemängelte u. a., die Abrechnungen seien undatiert und ohne Anschrift erstellt. Zudem seien die Abrechnungen nicht unterschrieben, sodass nicht erkennbar sei, ob der Vermieter sie ausgestellt habe. Klage und Berufung der Mieterin blieben jedoch ohne Erfolg.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss eine solche Abrechnung den allgemeinen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 259 BGB) entsprechen. Eine fehlende Unterschrift ist daher unschädlich. Anders als bei preisgebundenem Wohnraum ist Schriftform nicht vorgeschrieben, die Parteien hatten dies auch nicht vertraglich vereinbart. Auch, wenn die Abrechnung schriftlich erteilt werden muss, ergibt sich daraus keine Pflicht, dass sie die vollständige Anschrift des Mieters enthalten muss – vor allem, wenn die Abrechnung die Adresse des Mietobjekts und den Namen der Mieterin aufführt. Ebenso ist ein Ausstellungsdatum entbehrlich, da die Klägerin die Abrechnungen problemlos prüfen kann. Es kommt insoweit allein auf den Zugang und nicht auf das Ausstellungsdatum an.

Quelle | OLG Brandenburg, Urteil vom 23.5.2023, 3 U 94/22

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