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Verkehrssicherungspflicht: Baugrube hinter der Notausgangstür

| Hinter einer auch als Notausgang gekennzeichneten Außentür dürfen sich grundsätzlich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall einer Sporthalle. In deren Umgebung wurden Bauarbeiten ausgeführt. Unter anderem wurde im Rahmen dieser Bauarbeiten das Erdreich unmittelbar hinter dem Notausgang der Sporthalle abgetragen. Bei einer Tanzveranstaltung in der Sporthalle wollte eine Zuschauerin die Luft in der Halle verbessern. Zu diesem Zweck wollte sie die Tür des Notausgangs öffnen. Dabei stürzte sie in die unmittelbar hinter dem Notausgang im Außenbereich befindliche Baugrube. Sie erlitt verschiedene Verletzungen.

Die Richter sprachen ihr Schadenersatz zu. Hier seien die Verkehrssicherungspflichten verletzt worden. Es seien im Rahmen der Bauarbeiten keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden. Zum einen sei nicht auf den hinter dem Notausgang befindlichen Erdaushub und die damit verbundene Gefahr hingewiesen worden. Zum anderen müsse der Bereich eines Notausgangs so beschaffen sein, dass die sich in einem Gebäude aufhaltenden Personen dieses bei Auftreten eines Notfalls ungefährdet verlassen können. Dabei kommt ein strenger Maßstab zum Tragen. Denn gerade bei einem Notfall verlassen Besucher das Gebäude fluchtartig. Sie können deshalb Einzelheiten der Örtlichkeit in der Regel nicht sorgfältig in den Blick nehmen. Deshalb müssen der Notausgang und der Bereich außerhalb der Notausgangstür so beschaffen sein, dass Menschen auch in einer Ausnahmesituation das Gebäude sicher verlassen können.

Quelle | OLG Celle, Urteil vom 13.6.2019, 8 U 15/19, Abruf-Nr. 211187 unter www.iww.de.

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