| Der Referentenentwurf zur HOAI 2021 liegt seit dem 7.8.2020 vor. Sie soll am 1.1.2021 in Kraft treten und muss das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4.7.2019 umsetzen. Das geschieht u. a. dadurch, dass die verbindlichen Mindestsätze nicht mehr preisrechtlich (sondern nur noch als Orientierungswerte) geregelt werden. |
Es steht den Parteien zwar frei, die HOAI auch in Zukunft mit ihren gesamten Regelungsinhalten anzuwenden. Dazu bedarf es lediglich einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung. Das heißt aber auch: Die Parteien können – einzelfallbezogen – auch andere Honorarregelungen treffen. Und hier wird die Sache spannend: Denn es zeichnet sich ab, dass viele Auftraggeber nach wie vor an den kalkulatorischen Tabellenwerken zu Grundleistungen der HOAI festhalten wollen, weil sich diese Honorarbemessungsmethode bewährt hat.
Allerdings bleibt zu bemängeln, dass wesentliche Themenbereiche, die im Tagesgeschäft sehr kostenintensiv für Planer sein können, in der HOAI nach wie vor nicht geregelt werden. Das gilt für folgende Punkte bzw. Leistungen:
Keine Verbesserung bei verzögerter Vertragsabwicklung
Zum Honorar bei verzögerter Vertragsabwicklung (Planung und Ausführung) schweigt sich auch die HOAI 2021 konsequent aus. Das Honorar nach der HOAI für die Grundleistungen berechnet sich bei verzögerter Bauabwicklung nicht anders als bisher.
Hier sollten Planer in jedem Fall eine vertragliche Vereinbarung anstreben. Denn die Alternative, die Anspruchsgrundlage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), ist sehr arbeitsintensiv. Öffentliche Auftraggeber prüfen bereits, ob sie solche Regelungen in Planungsverträge nach der Vergabeverordnung (VgV) für öffentliche Aufträge aufnehmen.
Planungsänderungen – keine Verbesserung in Sicht
Die Honorarregelungen für Planungsänderungen bleiben auch mit der neuen HOAI kompliziert. § 10 bleibt inhaltlich nahezu unverändert. Können sich Auftragnehmer und Auftraggeber nicht auf ein Honorar für Planungsänderungen verständigen (siehe § 650b BGB), bleibt es bei der komplizierten Honorarberechnung mit allen Honorarberechnungskriterien wie bei einem Hauptauftrag (Schnittstellenabgrenzung zu Planungsänderungsumfang im Verhältnis zum gesamten Planungsumfang, Ermittlung der anrechenbaren Kosten für den Änderungsumfang, Honorarzone für den Änderungsbereich, wiederholte Grundleistungen/Teilleistungen für den Änderungsumfang).
Beachten Sie | Hier sollten Planer anstelle der HOAI-Regelung (§ 10 HOAI) eine eigene Regelung anwenden, die sich an den § 650 BGB anlehnt und eine einfachere Regelung zum Honorar bedeutet. Die kalkulatorischen Grundlagen der HOAI können sie dabei übernehmen.
Diese Regelungen aus der HOAI 2021 sind erfreulich
Es gibt aber auch fünf Neuregelungen in der HOAI 2021, die zu begrüßen sind:
1. Honorarvereinbarungen werden nicht mehr an die Bedingung „Schriftform bei Auftragserteilung“ geknüpft. Das hat in den vergangenen Jahrzehnten viel Ärger und Stress eingebracht. Nun dürfen z. B. der Honorarsatz, die Honorarzone, die Nebenkosten und Änderungshonorare auch dann individuell vereinbart werden (z. B. Mittelsatz), wenn die Schriftform bei Auftragserteilung nicht mehr eingehalten werden kann, weil mit der Planung bereits begonnen wurde.
Beachten Sie | Diese Änderung macht auch Honoraranpassungen im Zuge der Vertragsabwicklung einfacher.
- Für die Bauleitplanung ist erfreulicherweise klargestellt worden, dass die Leistungen beim städtebaulichen Entwurf „Besondere Leistungen“ sind und das Honorar dafür frei vereinbart werden kann. Die bisherige Einschränkung „kann“ ist vom Tisch.
- Im Bereich der Raumakustik sind klarstellende Regelungen zu den anrechenbaren Kosten enthalten.
- Im Leistungsbild Geotechnik werden die Grundleistungen aktualisiert.
- Die Flächenklassen sind als Honorarbemessungsgrundlage eingeführt worden. Damit ergibt sich im Ergebnis eine neue Honorarermittlungsmethode.
Ausblick und kalkulatorische Hinweise für künftige Verträge
Die HOAI 2021 lässt viele Regelungsbereiche nahezu unverändert, wenn auch auf freiwilliger Basis. Das bedeutet, dass die HOAI nach wie vor ein angemessenes Honorar zeigt. Allerdings sollten Planer erwägen, bei Anwendung der HOAI 2021 gleichzeitig vertragliche Ergänzungsregelungen in den Planungsvertrag aufzunehmen. Diese sollten vor allem zum Ziel haben, die genannten Schwächen der HOAI auszumerzen.
Beachten Sie | Sowohl für Auftragnehmer als auch öffentliche und private Auftraggeber werden individualvertragliche Gestaltungen relevanter. Stand heute ist davon auszugehen, dass eine Reihe öffentlicher Auftraggeber die HOAI-Regelungen um o. g. Punkte vertragsrelevant ergänzen wird. Wo dies bei VgV-Verfahren nicht der Fall ist, können Planer durch entsprechende Fragestellungen im Vergabeverfahren noch einwirken. Bei privaten Projekten ist zu erwarten, dass für die Grundleistungen nach wie vor die HOAI als kalkulatorischer Honorarrahmen angewendet wird. Für die vielen „Besonderen Leistungen“, die inzwischen zum Tagesgeschäft gehören, aber in der HOAI nicht auftauchen, werden im Regelfall freie Honorarvereinbarungen getroffen werden. Das Gleiche gilt für Terminverzögerungen und Planungsänderungen. Das BGB ist hier sehr hilfreich. Unterm Strich ist zu erwarten, dass Planungsverträge künftig aus einem Mix aus HOAI-Regelungen und einzelfallbezogenen Regelungen (Verzögerung, Planungsänderung) bestehen werden.
Quelle | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referentenentwurf vom 7.8.2020, Abruf-Nr. 217442 unter www.iww.de