| Das Bundesbauministerium hat mit einem Erlass auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur EU-Rechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsatzregelung der HOAI reagiert. Es hat den Bundes- und Landesdienststellen erste Vorgaben gemacht, wie sie mit dem Urteil umgehen sollen. |
Die wichtigsten Aussagen des Erlasses bestehen darin, dass
- bei bestehenden Verträgen nachträglich kein Anpassungsanspruch an Mindestsätze besteht,
- bei VgV-Verfahren Angebote nicht ausschließlich deshalb ausgeschlossen werden dürfen, wenn das Angebot den Mindestsatz unterschreitet; unberührt davon ist die Prüfung auf Angemessenheit,
- auch künftig ein Honorar nach dem Mindestsatz vereinbart werden kann,
- das EuGH-Urteil keine Aussage zum Vergaberecht der öffentlichen Auftraggeber enthält.
Wichtig | Der Erlass gilt nur für Bundes- und Landesdienststellen. Private Bauherrn sind davon nicht betroffen. Auch Kommunen sind nicht unmittelbar Adressat des Erlasses, werden sich aber wohl daran orientieren.
Quelle | Bundesbauministerium, Erlass vom 5.8.2019, Abruf-Nr. 210730 unter www.iww.de.