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Bauordnung: Beseitigung von Schottergärten

Bauordnung: Beseitigung von Schottergärten

| Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat sich erstmals mit der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit von Schottergärten befasst. Es hat dabei den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover abgelehnt. Dieses hatte eine Klage auf die Beseitigung von Kies aus zwei Beeten gerichtete bauaufsichtliche Verfügung der Stadt Diepholz abgewiesen. |

Das war geschehen

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Im Vorgarten haben sie zwei insgesamt etwa 50 m² große Beete angelegt. Diese sind mit Kies bedeckt, in den einzelne Pflanzen eingesetzt sind.

Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob es sich bei den Beeten um Grünflächen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung handelt. Danach müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Die Grundstückseigentümer machen geltend, bei den Beeten handele es sich aufgrund der Anzahl und der Höhe der eingesetzten Pflanzen um Grünflächen. Jedenfalls sei ihr Garten unter Berücksichtigung der hinter dem Wohnhaus befindlichen Rasenflächen und Anpflanzungen insgesamt ein ökologisch wertvoller Lebensraum.

Gerichtliche Instanzen folgen der Argumentation der Grundstückseigentümer nicht

Dieser Argumentation ist das OVG ebenso wenig gefolgt wie zuvor das VG: Die Bauaufsichtsbehörde könne einschreiten, wenn nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken nicht den Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung genügten. Dies sei hier der Fall.

Kiesbeete sind keine Grünflächen

Bei den Beeten der Kläger handele es sich nicht um Grünflächen, die durch nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Kies ergänzt würden, sondern um Kiesbeete, in die punktuell Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt seien. Grünflächen würden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Wesentliches Merkmal einer Grünfläche sei der „grüne Charakter“. Dies schließe Steinelemente nicht aus, wenn sie nach dem Gesamtbild nur untergeordnete Bedeutung hätten, was eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich mache. Dass die insgesamt nicht überbauten Flächen eines Baugrundstücks nur „überwiegend“ Grünflächen sein müssten, sodass die Grünflächen hinter dem Haus der Kläger die Kiesbeete im Vorgarten erlauben würden, sei der Niedersächsischen Bauordnung nicht zu entnehmen. Ein solches Verständnis widerspreche auch der Intention des Gesetzgebers, die „Versteinerung der Stadt“ auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle | Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.1.2023, 4 A 1791/21, PM vom 18.1.2023

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