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Aktuelle Gesetzgebung: Ersatzbaustoffverordnung: neue Vorgaben seit 1.8.2023

| Seit dem 1.8.2023 wurden erstmals die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) für die Verwertung mineralischer Abfälle wie Bodenaushub, Bauschutt oder Schlacken deutschlandweit vereinheitlicht. Die Regelungen gewährleisten einen einheitlich hohen Umweltschutzstandard, geben Herstellern sowie Verwendern Rechtssicherheit und machen damit Ersatzbaustoffe für Bauvorhaben künftig noch attraktiver. So werden der Verbrauch an Primärbaustoffen reduziert und natürliche Ressourcen und das Klima geschont. | 

Mit der neuen ErsatzbaustoffV will das Bundesumweltministerium (BMU) weiter in Richtung Kreislaufwirtschaft im Bausektor vorangehen. So sollen die „Kleinstaaterei“ bei der Frage der recycelten Baustoffe beendet und bundesweit einheitliche Regeln erschaffen werden. 

Hohes Abfallaufkommen mit großem Recycling-Potenzial

Mineralische Abfälle sind massebezogen der größte Abfallstrom in Deutschland. Jedes Jahr fallen in Deutschland rund 250 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an, wie zum Beispiel Bau- und Abbruchabfälle (Bauschutt), Bodenmaterial (z. B. ausgehobene Erde), Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Das sind etwa 60 Prozent des gesamten Abfallaufkommens in Deutschland. In mineralischen Abfällen steckt ein enormes Recycling-Potenzial, weil diese zu hochwertigen mineralischen Ersatzbaustoffen aufbereitet werden können. Diese Recycling-Baustoffe kommen schon heute an vielen Stellen zum Einsatz, vor allem bei sogenannten technischen Bauwerken, also beim Bau von Straßen, Bahnstrecken, befestigten Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwällen oder im Hochbau als Recycling-Beton. Die stetig zunehmende Bauaktivität in Deutschland verbraucht Ressourcen und macht es erforderlich, das hochwertige Recycling von Baustoffen zu fördern. Je mehr vorhandene Recycling-Potenziale genutzt werden, desto mehr werden wertvolle Ressourcen gesichert und die Wirtschaft in Deutschland unabhängiger von Importen gemacht. 

Rechtsgrundlagen angepasst

Um die Nachfrage nach Ersatzbaustoffen durch rechtsverbindliche Qualitätsstandards bundesweit zu vereinheitlichen und zu stärken, wurde im Jahr 2021 die Ersatzbaustoffverordnung beschlossen. Unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung tritt auch eine erste Änderung in Kraft. Mit der ersten Änderung werden für den Vollzug wichtige Details angepasst, wie die Aufnahme von Kriterien zur Anerkennung sogenannter Güteüberwachungsgemeinschaften. Damit wird die Gütesicherung der hergestellten Ersatzbaustoffe gestärkt. 

Bauherren, die sich bisher mit den spezifischen Regelungen der Bundesländer auseinandersetzen und ggf. eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragen mussten, können nun qualitätsgeprüfte Ersatzbaustoffe rechtssicher ohne wasserrechtliche Erlaubnis bundesweit verwenden. 

Quelle | Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung, BGBl. 2023 I Nr. 186 vom 18.7.2023

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