Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Nachricht vom 18.04.2017 mitteilte, ist es der OneCoin Ltd. (Dubai) verboten, seine Geschäftstätigkeit in Deutschland insoweit auszuüben, dass es in die Anbahnung, die Abwicklung und den Abschluss des durch die IMS unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts einbezogen ist.
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Unsere Erfahrung/ Das leisten wir für Sie
Für betroffene Anleger kann über die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften ggf. eine Rückzahlung des Kapitals erreicht werden. Als Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht konnten wir in der Vergangenheit immer wieder Kapitaleinlagen unserer Mandanten zurückerstreiten.
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Dimitri Mass, LL.M.
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht
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Rechtliche Einschätzung
In diesem Fall ließ sich die IMS International Marketing Services GmbH von Anlegern, die in dem Besitz von „Onecoins“ kommen wollten, die dafür zu leistenden Entgelte auf wechselnde Bankkonten bei verschiedenen Kreditinstituten in Deutschland überweisen. Anschließend leitete die IMS die Gelder im Auftrag von OneCoin Ltd. (Dubai) an Dritte, auch außerhalb Deutschlands, weiter. Die OneCoin Ltd. (Dubai) gehört einem Verbund von Unternehmen an, die unter der Marke „OneCoin“ virtuelle Werteinheiten vertreiben, die sie als „Kryptowährung“ deklarieren. Dies geschieht über ein mehrstufiges Vertriebssystem weltweit, aber auch in der Bundesrepublik Deutschland selbst. Dabei hat die IMS International Marketing Services GmbH zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 360 Millionen Euro angenommen, wovon sich 29 Millionen Euro auf den gesperrten Konten befinden. Die OneCoin Ltd. ist maßgeblich an den unerlaubten Geschäften der IMS beteiligt: Sie veranlasst Zahlungen auf die Konten der IMS und spricht Zahlungsaufforderungen gegenüber der Firma ausspricht.
Nicht jedes Unternehmen darf einfach so Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen anbieten. Wer in großem Umfang Bankgeschäfte abwickelt, muss gesetzlichen Anforderungen genügen und braucht die vorherige Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die BaFin hat daraufhin derartige Geschäfte der IMS untersagt, da Finanzgeschäfte gem. § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG der Erlaubnis der BaFin nach § 8 Abs. 2 S. 1 ZAG unterliegen und eine solche Erlaubnis hier nicht vorlag. Nach § 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG kann die BaFin die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte auch gegenüber einem Unternehmen anordnen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe. Damit betrifft die Anordnung der BaFin die OneCoin Ltd. (Dubai).
Empfehlung
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