nach OLG Schleswig-Holstein Urteil vom 19.09.2013 – 5 U 34/13
Leitsätze
1. Der Rat einer Bank über Verkaufs- und Kaufempfehlungen innerhalb eines bestehenden Depots über ein Anlageobjekt muss aus nachträglicher Sicht lediglich vertretbar sein.
2. Die Bank muss bei einer solchen Beratung nicht beweisen, dass die von ihr empfohlene Anlage objektiv besser als die bestehende ist.
Problem/ Sachverhalt
Seit 2006 führte eine langjährige Kundin ein Bankdepot über den offenen Immobilienfonds „hausInvest europa“. Aufgrund eines im Mai 2008 stattgefundenen Beratungsgesprächs mit einem Berater der Bank verkaufte sie ihre Anteile, um im Gegenzug Anteile am Dachfonds „Premium Management Immobilien-Anlagen“ (PMIA) zu erwerben. Dieser sei, so der Berater, aufgrund seiner breiteren Immobilienaufstellung nicht nur in Europa, sondern auch in Kanada, USA und Japan mit einem geringeren Risiko verbunden. Durch diese Abwicklung erhielt die Bank einen Aufschlag in Höhe von 5%. Im Februar 2010 wurde der Kundin geraten ihre Anteile des PMIA Fonds zu verkaufen, was sie aber nicht sofort tat. Bereits im September 2010 setzte die Fondsverwaltung eine Rücknahme der Fondsanteile aus. Zum jetzigen Zeitpunkt wird der Fonds endgültig abgewickelt. Die Kundin verlangt von der beratenden Bank Schadensersatz, aufgrund der aus ihrer Sicht falschen Beratung im Mai 2008 und der damit verbundenen Provisionsabgrabung.
Entscheidung
Nach Ansicht des Gerichts muss eine Bank bei Verkaufs- und Kaufempfehlungen einer Anlage innerhalb eines bestehenden Depots, anders als bei einer Investition von Geld in eine Anlage, nicht beweisen, dass es sich objektiv um eine bessere Anlage handelt. Ein solcher Rat müsse in der Nachbetrachtung lediglich vertretbar unter Beachtung der Risiken sein. Damit trägt allein der Anleger das Risiko der Verschlechterung einer solchen Anlageentscheidung. Höhere Anforderungen an eine Anlageberatung würden, nach Ansicht des OLG, zu einer Einschränkung von derartigen „Tauschempfehlungen“ führen und den Rahmen einer Beratungspflicht sprengen. Auf das Risiko der Aussetzung von Anteilsrücknahmen musste die Bank nicht hinweisen. Ein solches Risiko war zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine explizite Entscheidung des Gerichts darüber, ob die Kaufempfehlung der Bank auch vertretbar war, musste nicht geführt werden, da die Ansprüche der Klägerin verjährt waren.
Praxishinweis
Empfehlungen einer Bank über Verkaufs- und Kaufempfehlungen einer Anlage innerhalb eines bestehenden Depots sind mit Vorsicht zu genießen. Eine durch die Bank vorgeschlagene Anlageentscheidung muss zum damaligen Zeitpunkt lediglich vertretbar gewesen sein. Ein dem entgegensprechender Beweis, ist in der Regel nur schwer zu erbringen. Schadensersatzansprüche sind dann nur schwer zu erreichen. Ihr Geld ist damit verloren. Überlegen Sie sich daher gut, ob eine bereits gewinnbringende Anlage verkauft und getauscht werden muss.
Empfehlung
Möchten Sie prüfen lassen, ob Ihr Schadensersatzanspruch gegeben ist? Lassen Sie sich beraten und die Rechtslage prüfen. Eine unverbindliche Vorabprüfung der Rechtslage als Vorbereitung für das Beratungsgespräch ist für Sie mit keinen Kosten verbunden. Kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail und schildern Sie uns Ihren Sachverhalt unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen, wie z. B. Emissionsprospekt, Zeichnungsschein, Korrespondenz, im Anhang.
RA Mass, LL.M. u. stud. iur. Specht