Der BGH musste sich in seinem Urteil vom 02.10.2003 – Az: I ZR 252/01 mit irreführenden Aussagen einer Aktiengesellschaft in ihrem Emissionsprospekt auseinandersetzten.
Die Aktiengesellschaft hatte in ihrem Prospekt künftigen Kapitalanlegern eine Mindestverzinsung von 6 % p.a. zugesichert, die „ergebnisunabhängig vertraglich zugesichert“ werde und „anrechenbar auf höheren Gewinn“ sei.
Nach Entscheidung des Gerichts stellen solche Angaben eine irreführende Werbung i.S.d. § 3 UWG dar, weil die Aktiengesellschaft – das gab diese auch selbst zu – die in Aussicht gestellte Verzinsung nicht leisten könne. Die Zusicherung einer „Mindestverzinsung“ kann gerade bei Verlusten oder zu niedrigen Gewinnen nur durch den Rückgriff auf die von den Gesellschaftern erbrachten Einlagen gewährleistet werden, was sich aber stets nachteilig auf die spätere Auszahlung des von den Anlegern eingesetzten Kapitals auswirkt.
Voraussetzung für die Beurteilung irreführender Werbeaussagen nach § 3 UWG ist dabei die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. Diese ist nach Ansicht des BGH auch dann noch gegeben, auch wenn einige angesprochene Anlageinteressenten durch wirtschaftliche Überlegungen eine Unmöglichkeit dieser Zusagen erkennen würden. Denn die Vorschrift des § 3 UWG sagt gerade nicht, dass jeder durchschnittliche Adressat irregeführt werden muss. Das gilt auch gerade deshalb, weil jeder auch durchschnittlich informierte Verbraucher eine Werbeangabe unterschiedlich verstehen kann. Die Aktiengesellschaft muss ihre Werbung nach Entscheidung des BGH deshalb unterlassen.
RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht