Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Mitteilung vom 12.05.2015 mitteilte, betrieb die EquiCon Investment GmbH – wie viele andere Unternehmen auch – unerlaubte Einlagengeschäfte.
Geldgeschäfte ohne Erlaubnis – der äußere Schein trügt
Viele Anleger suchen nach einer rentablen Geldanlage, da herkömmliche Anlagearten durch die Niedrigzinsphase kaum noch vernünftige Zinsen bringen.
Diesen Umstand machen sich nicht seriöse Anlagevermittler, aber auch ganze Unternehmen zu Nutzen. Mit tollen Angeboten und Zinsversprechen werden private Darlehensgeber zum Abschluss eines Darlehensvertrags gelockt. Durch eine professionelle Webseite spielen viele Unternehmen ihren Kunden Seriosität vor.
Dabei darf nicht jedes Unternehmen einfach so Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen anbieten. Wer in großem Umfang Bankgeschäfte abwickelt, muss gesetzlichen Anforderungen genügen. Wer gewerbsmäßig oder in kaufmännischer Weise Geldgeschäfte anbietet, braucht die vorherige, schriftliche Erlaubnis der BaFin. So bestimmt es § 32 Kreditwesengesetz (KWG).
Dort heißt es:
„Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde“ [der BaFin]
Doch um diese Anforderungen bemühen sich nicht alle Unternehmen. Die Leidtragenden sind dann Sie – der Anleger!
Was Sie jetzt tun können – Schadensersatz und entgangener Gewinn
Aufgrund anlegerfreundlicher (auch höchstrichterlicher) Rechtsprechung dürfen für Sie als Geschädigter gute Chancen auf Schadensersatz und sogar entgangenen Gewinn bestehen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mit Urteil vom 11.07.2006, Az. VI ZR 341/04 festgestellt, dass ein gewerbsmäßiges Handeln, für das es nach § 32 KWG eine Erlaubnis der BaFin braucht, nicht von einem finanziell großen Umfang des Bankgeschäfts abhängt, sondern bereits das vermehrte Betreiben solcher Geschäfte ausreicht.
Gewerbsmäßiges Handeln liegt schon vor, wenn die Tätigkeit auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber mit der Absicht der Gewinnerzielung handelt.
Gegen ein Unternehmen, das ohne Erlaubnis der BaFin Bankgeschäfte abschließt, können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Ihnen steht aber auch ein Direktanspruch gegen den Geschäftsführer des Unternehmens zu.
Mehrere Gerichte sind der Überzeugung, dass der § 32 KWG für Kapitalanleger ein Schutzgesetz darstellt. Beispielsweise haben dies der BGH mit Urteil vom 11.07.2006, Az. VI ZR 341/04 und das OLG Celle mit Urteil vom 14.04.2004, Az. 4 U 147/04 angenommen.
Wer aber gegen ein Schutzgesetz verstößt macht sich gem. § 823 II BGB schadensersatzpflichtig.
Nach dem BGH entsteht einem Anleger aus der nicht eingeholten Erlaubnis der BaFin ein Schaden. Denn dieser – so nimmt der BGH an – hätte sein Geld sonst bei einem Kreditinstitut angelegt, das über eine Erlaubnis verfügt und gemäß § 11 Abs. 1 KWG jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleisten muss. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen wie auch eine genügende Eigenkapitalausstattung wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht.
Nach Ansicht des LG Düsseldorf mit Urteil vom 02.03.2012, Az. 2b O 263/08 hätte ein Kapitalanleger – hätte er von der fehlenden Erlaubnis gewusst – niemals mit einem solchen Unternehmen ein Geschäft geschlossen, sondern sein Geld anderweitig investiert.
Bei dieser anderweitigen Investition geht das Gesetz immer von einer konventionellen, sicheren Geldanlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Unternehmen aus. Das heißt, das Gesetz vermutet, dass Sie in eine Kapitalanlage mit Zinsgewinnen investiert hätten. Die genaue Höhe ihres Zinsgewinns hängt dabei von den üblichen Zinsen zum Zeitpunkt ihres Vertragsschlusses mit der EquiCon Investment GmbH ab. Dieser entgangene Gewinn muss Ihnen auch ersetzt werden.
Empfehlung
Möchten Sie prüfen lassen, ob Ihnen möglicherweise ein Schadensersatzanspruch zusteht, lassen Sie sich beraten und die Rechtslage prüfen. Wir bieten Ihnen eine unverbindliche Vorabprüfung der Rechtslage als Vorbereitung für das Beratungsgespräch an. Kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail oder Telefon.