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Die rechtzeitige Übergabe eines vollständigen Anlageprospekts ersetzt die Aufklärungspflicht eines Anlageberaters

nach BGH Urteil vom 12.07.2007 – III ZR 145/06

Leitsätze
1. Die Beratungspflicht eines Anlageberaters kann durch die rechtzeitige Übergabe vor Vertragsschluss eines nach Form und Inhalt umfassenden Anlageprospekts ersetzt werden, wenn in diesem die für die Anlageentscheidung erforderlichen Informationen richtig und verständlich darstellt werden.

2. Daran ändert auch eine (zusätzliche) mündliche Beratung des Anlageberaters nichts, wenn diese nicht einen abschließenden Eindruck erweckt und eine Durchsicht des Prospekts als unnötig erscheinen lässt.

Sachverhalt
Der Kläger schloss sich im Jahre 1987 nach Beratung eines Anlageberaters mit einem Anteil von 100.000 DM einem geschlossenen Immobilienfonds einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an, die in Berlin-Spandau ein Bauvorhaben realisierte. Dabei wurde dem Kläger ein Anlageprospekt – mit dem Hinweis diesen in Ruhe durchzulesen – überreicht.

Nach dessen Fertigstellung verklagt der Kläger den Anlageberater auf Rückzahlung der Einlage zuzüglich des Agios nebst Zinsen wegen einer unzureichenden Risikoaufklärung.

Entscheidung
Auch in dieser Entscheidung hält der BGH an seiner anleger- und objektgerechten Beratungspflicht durch den Anlageberater fest. Eine solche Beratung kann allerdings durch die rechtzeitige Übergabe eines nach Form und Inhalt umfassenden Anlageprospekts ersetzt werden, wenn dieser die für die Anlageentscheidung erforderlichen Informationen richtig und verständlich darstellt und vor Vertragsschluss übergeben wird.

Nach Ansicht des BGH ist ein Anlagevermittler auch dann nicht zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, wenn dieser zusätzlich zu dieser Übergabe noch mündlich auf bestimmte Risiken hinweist. Seine zusätzliche mündliche Beratung darf dann nur nicht den Eindruck erwecken, dass eine vollständige Aufklärung erfolgt sei und aus diesem Grund eine Betrachtung des Prospekts unnötig werde. Auf jeden Fall muss auf den Umstand hingewiesen werden, dass eine Veräußerung von Anlageanteilen nur schwer möglich ist.

Praxishinweis
Die Entscheidung des BGH ist nicht anlegerfreundlich, denn die Feststellung, ob ein Prospekt alle Angaben richtig vermittelt mag mitunter nur schwer und nur mit Fachkenntnis zu ermitteln sein. Ein Anleger sollte bereits Erfahrung und einiges an Expertise mitbringen, wenn er sein Geld anlegen möchte. Zu unüberlegten Geldanlagen ist nicht zuraten. Lassen Sie sich nicht durch ein Beratungsgespräch täuschen, bei dem Sie zusätzlich und rechtzeitig einen Anlageprospekt erhalten, dieses Gespräch ersetzt die Durchsicht des Prospektes nicht.

Empfehlung
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 RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht

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