Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Nachricht vom 07.09.2017 mitteilte, betreibt die Deutsche Gesundheitskasse DeGeKa VVAGunerlaubte Versicherungsgeschäfte.
Geschädigten Mitglieder, die Rechtsfragen zum weiteren Verlauf haben, bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung.
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Dimitri Mass, LL.M.
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel: +49 511 270915-0
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Rechtliche Ersteinschätzung
Die „Deutsche Gesundheitskasse DeGeKa VVAG“ mit Hauptsitz in Dresden bietet auf ihrer Internetseite Arzt-, Zahnarzt- und Krankenhausbehandlungen an. Zudem sind auf der Seite Leistungen für Behandlungen durch Heilpraktiker sowie die Erstattung der Kosten von Naturheilverfahren und medizinische Aufwendungen bei Auslandsreisen aufgeführt. Für den Betrieb dieses Versicherungsgeschäfts hat die DeGeKa keine Erlaubnis.
Die BaFin hat in diesem Zusammenhang die DeGeKa verpflichtet, sämtliche Mitgliedsverträge mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen. Die Deutsche Gesundheitskasse ist kein gem. § 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch und gem. § 193 Versicherungsvertragsgesetz in Deutschland zugelassenes Versicherungsunternehmen.
Empfehlung
Die BaFin teilt mit, dass die Mitglieder die Möglichkeit haben, ihre Mitgliedschaft sofort und mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Weiterhin empfiehlt sie, Kontakt mit der bisherigen Krankenkasse beziehungsweise -versicherung aufzunehmen sowie gegebenenfalls den Arbeitgeber über die Anordnung der BaFin in Kenntnis zu setzen, falls dieser Beiträge für Sie, als betroffenes Mitglied, an die DeGeKa entrichtet. Benötigen Sie dabei anwaltliche Hilfe? Wir bieten Ihnen eine unverbindliche Vorabprüfung der Rechtslage im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung. Zögern Sie bitte nicht uns zu kontaktieren.