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Die BaFin ordnet die Einstellung und Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts der Funvestment Limited an

Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Nachricht vom 24.11.2017 mitteilte, betreibt die Funvestment Limited ein unerlaubtes Einlagengeschäft. 

Geschädigten Anlegern, die Rechtsfragen zum weiteren Verlauf oder der Rückgewinnung ihres Geldes haben, bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung.

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Unsere Erfahrung/ Das leisten wir für Sie               

Für betroffene Anleger kann über die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften ggf. eine Rückzahlung des Kapitals erreicht werden. Als Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht konnten wir in der Vergangenheit immer wieder Kapitaleinlagen unserer Mandanten zurückerstreiten.

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       Kosten fallen nur an, wenn Sie uns mit der Sache betreuen.

Ihr Ansprechpartner:


          Dimitri Mass, LL.M.

Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht

Tel: +49 511 270915-0

info(at)kraul-vondrathen.de


Rechtliche Ersteinschätzung

Die Funvestment Limited hat ihren SItz in Karlsruhe. Unternehmensgegestand ist die Vermietung und Verpachtung von Gütern jeglicher Art, der Verkauf und Vertrieb von Gutscheinen, Homepages und Lizenzen für Freizeitaktivitäten wie z.B. Rundflüge. Die Funvestment Limited hat ihren Geldgebern sogennante Nachrangdarlehen gezahlt. Ein nachrangiges Darlehen ist ein Darlehen, dass im Falle einer Insolvenz im dem SInne nachrangig behandelt wird, als es erst nach den anderen Verbindlichkeiten bedient wird – das heißt allerdings nicht, dass ein Nachrangdarlehen weniger Wert ist als ein „normales“ Darlehen. Die Vertragsbedingungen sehen jedoch vor, dass die Gelder unbedingt an die Kapitalgeber zurückzuzahlen sind. Damit betreibt die Funvestment Limited ein unerlaubtes Einlagengeschäft.

Ohne die Erlaubnis der BaFin ist es allerdings nicht gestattet, in großem Umfang solche Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen anzubieten.

Nach der Rechtsprechung sind Gesellschaften oder Personen, die ohne die Erlaubnis der BaFin das Einlagen- bzw. Kreditgeschäft betreiben gem. § 32 KWG zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Die BaFin ordnet an, das unerlaubte Einlagengeschäft sofort einzustellen und die Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen. Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar.

Erfolgt keine Rückzahlung, sollten sich die Betroffenen an einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Empfehlung

Möchten Sie prüfen lassen, ob Ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht, lassen Sie sich beraten und die Rechtslage prüfen. Wir bieten Ihnen eine unverbindliche Vorabprüfung der Rechtslage im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung. Zögern sie bitte nicht uns zu kontaktieren.

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