Nach Entscheidung des BGH (XI ZR 204/12) vom 24.09.2013 muss eine Bank, die einem Kunden in einem Anlageberatungsgespräch Wertpapiere, für die sie als Kommissionärin (selbstständiges Unternehmen, dass Wertpapiere eines Emittenten gegen eine Provision verkauft) tätig ist, über diesen Umstand aufklären.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Beratungsvertrag mit dem Kunden, der selbstständig abschätzen soll, warum die Bank eine Empfehlung abgibt und wie viel sie selbst daran verdient. Nur so kann der Interessenkonflikt der Bank offen gelegt werden.
Exkurs: Diese – für den Kunden – versteckten Provisionen nennt man Rückvergütung oder auch Kick-Back, zu denen sich eine umfängliche Rechtsprechung gebildet hat. Unter einer Rückvergütung versteht man mal also die umsatzabhängige Provision, die eine Bank bei erfolgreicher Anlagevermittlung eines Kunden von der Anlagegesellschaft erhält. Abzugrenzen ist diese Zahlung von einer im Regelfall nicht aufklärungsbedürftigen Innenprovision, die aus dem Anlagevermögen direkt gezahlt wird.
Gegen die beratende Bank ergeben sich Schadensersatzansprüche
Im vorliegenden Fall hatte die Bank nach erfolgreicher Kapitalanlage einer Kundin von dieser für die Ausführung eine Ordergebühr in Höhe von 0,7% gefordert. Zusätzlich hatte sie aber auch eine Vertriebsgebühr seitens der Anlagegesellschaft in Höhe von 3% erhalten, die sie nicht offen legte.
Als die Anlegerin ihre Wertpapiere später mit Verlust verkauft, verklagte sie die beratende Bank auf Schadenersatz in Höhe ihres finanziellen Verlusts (Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis
RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht