In zwei EntscheidungenXI ZR 477/12undXI ZR 130/13vom 29.04.2014 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Haftung einer Bank wegen unterlassener Aufklärung über das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme bei der Empfehlung einesoffenen Immobilienfonds auseinandergesetzt.
In beiden Fällen hatten die Klägerinnen nach vorangegangener Anlageberatung der beklagten Bank Fondsanteile an einem offenen Immobilienfonds erworben. Nachdem dieser im Jahr 2008 in finanzielle Schieflage kam, setzte die Fondsgesellschaft im Oktober die Rücknahme der Anteile aus.
Diese Maßnahme kann eine Fondsgesellschaft nach dem Gesetz (§ 257 KAGB) nutzen, um „Panikverkäufe“ in wirtschaftlich schlechten Zeiten zu verhindern, da sie sonst zu Notverkäufen ihrer Kapitalanlagen und damit verbundenen Verlustgeschäften gezwungen wäre. Für Anleger ist ein Verkauf ihrer Fondsanteile dann nur an der Börse möglich, bei dem regelmäßig mit erheblichen Verlusten gerechnet werden muss.
Da die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein Liquiditätsrisiko für den Anleger begründet, besteht nach Meinung des BGH, für die beratende Bank eine allgemeine und ungefragte Aufklärungspflicht und zwar schon vor der Anlageentscheidung des Kunden. Gleichgültig ist, ob die Gefahr einer solchen Aussetzung im Zeitpunkt der Anlageberatung möglich erscheint oder nicht. Denn nach gängiger Ansicht der Rechtsprechung hat die Bank neben einer anleger- und objektgerechten Beratung stets auch auf allgemeine Risiken der Kapitalanlage hinzuweisen.
RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht