Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Nachricht vom 10.04.2017 mitteilte, betreibt die IMS International Marketing Services GmbHunerlaubte Finanztransfergeschäfte. Die BaFin hat über die bekannten noch aktiven Konten der IMS International Marketing Services GmbH eine Kontosperre verhängt.
Geschädigten Anlegern, die Rechtsfragen zum weiteren Verlauf oder der Rückgewinnung ihres Geldes haben, bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung.
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Unsere Erfahrung/ Das leisten wir für Sie
Für betroffene Anleger kann über die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften ggf. eine Rückzahlung des Kapitals erreicht werden. Als Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht konnten wir in der Vergangenheit immer wieder Kapitaleinlagen unserer Mandanten zurückerstreiten.
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Dimitri Mass, LL.M.
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht
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Rechtliche Einschätzung
Der Sitz der IMS International Marketing Services GmbH befindet sich in Greven. Die Haupttätigkeit der Firma liegt im Bereich Unternehmensberatung. Die BaFin hat am 17. Und 20. Februar 2017 über die Konten der IMS eine Kontosperre auf Grundlage von § 4 Abs. 1 S. 1 Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) verhängt. Weiterhin hat die BaFin mit Bescheid vom 05.04.2017 angeordnet, das für die OneCoin Ltd. (Dubai) betriebene Finanztransfergeschäft einzustellen. In diesem Zusammenhang hat die BaFin die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte angeordnet, wobei für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Einstellungsverfügung bzw. Abwicklungsanordnung der IMS International Marketing Servics GmbH ein Zwangsgeld von 1,5 Millionen Euro bzw. 150.0000,00 Euro angedroht wurde.
Nicht jedes Unternehmen darf einfach so Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen anbieten. Nimmt jemand gewerbsmäßig Geld entgegen, um es später verzinst zurückzuzahlen, muss er gesetzlichen Anforderungen genügen und benötigt die vorherige Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
In diesem Fall ließ sich die IMS International Marketing Services GmbH von Anlegern, die in dem Besitz von „Onecoins“ kommen wollten, die dafür zu leistenden Entgelte auf wechselnde Bankkonten bei verschiedenen Kreditinstituten in Deutschland überweisen. Anschließend leitete die IMS die Gelder im Auftrag von OneCoin Ltd. an Dritte insbesondere außerhalb Deutschlands weiter. Die OneCoin Ltd. gehört Unternehmen an, die unter der Marke „OneCoin“ virtuelle Werteinheiten vertreiben, die sie als „Kryptowährung“ deklarieren. Dies geschieht über ein mehrstufiges Vertriebssystem weltweit, aber auch in der Bundesrepublik Deutschland selbst. Dabei hat die IMS International Marketing Services GmbH zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 360 Millionen Euro angenommen, wovon sich 29 Millionen Euro auf den gesperrten Konten befinden.
Die BaFin hat daraufhin derartige Geschäfte untersagt, da Finanzgeschäfte gem. § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG der Erlaubnis der BaFin nach § 8 Abs. 2 S. 1 ZAG unterliegen und eine solche Erlaubnis hier nicht vorlag.
Empfehlung
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