Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Nachricht vom 18.08.2020 mitteilte, betreibt die Gesellschaft SwisCapital LTD. die Handelsplattform „FXLEADER“, welche über die Domain swiscapital.com erreicht werden kann, unter anderem für finanzielle Differenzkontrakte (CFD) und Devisen.
Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig den Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 lit. a Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Es handelt daher unerlaubt.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2020 hat die BaFin die sofortige Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels angeordnet. Dieser Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
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Dimitri Mass, LL.M.
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht
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Rechtliche Ersteinschätzung
Da § 32 Abs. 1 KWG, wonach die Gesellschaft der schriftlichen Erlaubnis der BaFin bedurfte, Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, könnte ihre Geschäftsführer die persönliche Haftung für einen durch unerlaubte Handlung der von Ihnen geführten Gesellschaft herbeigeführten Schaden bei den von ihnen betreuten Privatpersonen treffen. Fahrlässiges oder vorsätzliches Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG könnte strafbar sein.
Es ist zu empfehlen, dass sich betroffene Kapitalanleger an einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
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