Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Nachricht vom 02.09.2020 mitteilte, hat sie mit Bescheid vom 20. August 2020 gegenüber der AND Corp Limited die sofortige Einstellung der unerlaubt betriebenen Finanzportfolioverwaltung sowie des unerlaubt betriebenen Eigenhandels angeordnet.
Das Unternehmen schließt über seine Plattform swiss-capital.fm mit deutschen Kunden Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFDs), die auf Währungen, Aktien, Rohstoffe und Indizes laufen. Darüber hinaus trifft das Unternehmen selbst Anlageentscheidungen über Handelskonten, die Kunden zuvor auf seiner Plattform eröffnet haben.
Damit betreibt die Gesellschaft gewerbsmäßig die Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 Kreditwesengesetz (KWG) und den Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c KWG. Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt die AND Corp Limited nicht und handelt daher unerlaubt.
Ein Impressum ist auf der o. g. Internetseite nicht vorhanden. Die Benennung der AND Corp Limited als das für die Handelsplattform verantwortliche Unternehmen ist zwischenzeitlich entfernt worden.
Geschädigten Kapitalanlegern, die Rechtsfragen zum weiteren Verlauf oder der Rückerstattung des von ihnen eingesetzten Kapitals haben, bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung.
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Für betroffene Kapitalanleger kann über die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften ggf. eine Rückzahlung des Kapitals erreicht werden. Als Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht konnten wir in der Vergangenheit immer wieder Kapitaleinlagen unserer Mandanten zurückerstreiten.
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Ihr Ansprechpartner:
Dimitri Mass, LL.M.
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel: +49 511 270915-0
info(at)kraul-vondrathen.de
Rechtliche Ersteinschätzung
Da § 32 Abs. 1 KWG, wonach die Gesellschaft der schriftlichen Erlaubnis der BaFin bedurfte, Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, könnte ihre Geschäftsführer die persönliche Haftung für einen durch unerlaubte Handlung der von Ihnen geführten Gesellschaft herbeigeführten Schaden bei den von ihnen betreuten Privatpersonen treffen. Fahrlässiges oder vorsätzliches Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG könnte strafbar sein.
Es ist zu empfehlen, dass sich betroffene Kapitalanleger an einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
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