Wir haben Sie bereits Ende März über die neue Masche der Sparkasse informiert, die durch eine Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Wertpapiergeschäfte ihre Kunden um ihnen zustehende Vertriebsvergütungen bringen möchte.
Eine Vertriebsvergütung erhält die Sparkasse, wenn sie Wertpapiere an eigene Kunden verkauft. Rechtlich steht aber Ihnen diese Vergütung zu.
Lesen Sie für genauere Informationen unsere anderen Beiträge zu diesem Thema.
Das sehen die Sparkassen natürlich ganz anders. Nach ihnen kann eine kostenlose Anlageberatung für den Kunden auch in Zukunft nur durch die Einbehaltung solcher Vergütungen gewährleistet werden.
Beim Bundesgerichtshof (BGH) ist bereits eine Klage gegen das Vorgehen der Sparkassen anhängig (Az. XI ZR 516/14).
Noch bis zum 15. April können Sie gegen die zugeschickte AGB-Änderung Widerspruch einlegen.
RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht