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Sondertilgungsrechte sind bei der Vorfälligkeitsentschädigung anzurechnen

Kurz und knackig:

  • Sondertilgungsrechte sind nach neuem BGH-Urteil auch bei einer vorzeitigen Kündigung des Darlehens auf die Vorfälligkeitsentschädigung anzurechnen
  • Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit vorzeitig ihren Darlehensvertrag gekündigt haben, sollten diesen Altvertrag auf die unten genannte oder eine ähnliche Klausel überprüfen. Ihnen kann ein Rückzahlungsanspruch zustehen.

Mit Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 388/14 hat der Bundesgerichtshof die Klausel eines Kreditinstituts für unwirksam erklärt, die bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zukünftige Sondertilgungsrechte eines Kunden unberücksichtigt lassen wollte.

Die strittige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautete dabei wie folgt:

„Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger
Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“

Bei seiner Prüfung berücksichtigte der BGH die gesetzliche Wertung des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der diesem aus einer vorzeitigen Kündigung des Darlehens entsteht (sog. Vorfälligkeitsentschädigung).

Nach überzeugender Auffassung des Bundesgerichtshofs können aber nur solche Zinsschäden der Bank ersatzfähig sein, mit der diese auch gerechnet hat („rechtlich geschützte Zinserwartung“). Durch die vereinbarten Sondertilgungsrechte hat der Darlehensgeber aber bereits im Vorfeld gewisse Zinsabschreibungen selbstständig akzeptiert.

Diese Differenz zwischen den tatsächlichen Zinserwartungen und einem später eingeforderten höheren Zinsenschaden in der besagten Klausel verstößt damit gegen die gesetzliche Wertung des § 490 Abs.2 BGB und benachteiligt einen Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie ist deshalb unwirksam.

Allgemein: Wenn die Bank von vornherein mit einem Zinsausfall rechnet, dann kann sie diesen Ausfall auch nicht auf anderem Wege bei einer vorzeitigen Darlehensablösung geltend machen.

Die Existenz einer solchen Klausel allein ist schon eine Dreistigkeit. Dabei kann in diesem Fall auch nicht mal über ein Versehen der Bank gemutmaßt werden. Vielmehr zeigt auch dieser Fall wieder einmal sehr deutlich, mit welchen perfiden Mitteln unsere Kreditinstitute arbeiten.

 

RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht

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