In verschiedenen Entscheidungen hat der BGH klargestellt, dass die Forderung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr für den Abschluss eines Darlehensvertrags unrechtmäßig ist. Dieses Vorgehen war allerdings in den vergangenen Jahren bei vielen Banken und Sparkassen in Deutschland Praxis. Informieren Sie sich hier zu der aktuellen Rechtslage.
Noch nicht abschließend geklärt ist, wann ein solcher Anspruch auf Rückforderung einer solchen Bearbeitungsgebühr verjährt. Der BGH hat dies noch nicht entschieden.
Ausgangspunkt erster rechtlicher Überlegungen ist allerdings eine dreijährige Verjährungsfrist (vgl. § 195 BGB). Dann bestünde ein Erstattungsanspruch nur auf solche Darlehensverträge, die nach dem 1.1.2011 abgeschlossen wurden.
Dagegen wendet aber beispielsweise das LG Stuttgart ein, dass eine nur dreijährige Verjährungsfrist dieser Ansprüche nicht in Frage käme. Die Verjährung sei deshalb gehemmt (also noch nicht abgelaufen), weil erst 2011 erste Oberlandesgerichtsurteile zu diesem Thema bekannt wurden. Ein Bankkunde hätte vorher also gar keine Chance auf einen Erstattungsanspruch gehabt, weil ihm seine Rechtslage nicht klar gewesen sei. Dieses Rechtsverständnis ergibt sich aus dem § 199 I Nr. 2 BGB. Darin heißt es u.a.: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt […] mit dem Schluss des Jahres, in dem […] der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen […] Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“ Dann wären auch noch zeitlich vorher geschlossene Verträge angreifbar.
RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht