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Anspruch auf Rückzahlung unzulässiger Bearbeitungsgebühren gegen die Bank auch bei Altfällen nicht verjährt

In verschiedenen Entscheidungen hat der BGH klargestellt, dass die Forderung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr für den Abschluss eines Darlehensvertrags unrechtmäßig ist. Dieses Vorgehen war allerdings in den vergangenen Jahren bei vielen Banken und Sparkassen in Deutschland Praxis. Informieren Sie sichhier zu der aktuellen Rechtslage.

Für Kunden besteht damit ein gesicherter Anspruch auf Herausgabe dieser zu unrecht gezahlten Bearbeitungsgebühren.

Ungeklärt war bisher nur, wie lange diese rechtswidrige Zahlung zurückliegen durfte. Mit anderen Worten, wann ein Herausgabeanspruch verjährt. (weitere Infos hier).

Gesichert waren in jeden Fall solche Ansprüche aus Darlehensverträgen, die ab dem 01.01.2011 abgeschlossen wurden. Diese waren schon nach der allgemeinen, regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren nicht verjährt, vgl. § 195 BGB.

In seinem Urteil vom 28. Oktober 2014 – Az. XI ZR 348/13 und Az. XI ZR 17/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun auch diese regelmäßige Verjährung gehemmt und damit die Zeitspanne der möglichen Herausgabeansprüche verlängert. Nach Meinung des BGH sie die Verjährung deshalb gehemmt (also noch nicht abgelaufen), weil erst 2011 erste Oberlandesgerichtsurteile zum Thema der unzulässigen Bearbeitungsgebühren bekannt wurden. Ein Bankkunde hätte vorher also gar keine Chance auf einen Erstattungsanspruch gehabt, weil ihm seine Rechtslage nicht klar gewesen sei. Dieses Rechtsverständnis ergibt sich aus dem § 199 I Nr. 2 BGB. Darin heißt es u.a.: “Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt […] mit dem Schluss des Jahres, in dem […] der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen […] Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.”

Die Verjährungsfrist auch bei älteren Verträgen beginnt damit erst mit Ende des Jahres 2011, seitdem es jedem Kunden auch zumutbar ist, unrechtmäßig gezahlte Bearbeitungsgebühren zurückzuverlangen. Das heißt auch für Altfälle besteht ein Herausgabeanspruch bis zum Ende des Jahres 2014.

Verjährt sieht der BGH dagegen solche Herausgabeansprüche, die aus einem Vertragsschluss vor dem Jahr 2004 abgeleitet werden, die also vor mehr als 10 Jahren entstanden sind. Denn nach § 199 Abs. 4 BGB verjähren Ansprüche kenntnisunabhängig nach 10 Jahren.

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RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht

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