Folgender Beitrag befasst sich mit den Gerichtsentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.01.2014 –Az.: XI ZR 355/12 sowie der Vorentscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt vom 01.04.2011 Az.: 2-10 O 369/10, die den Verfahrensgang eingeleitet hatte.
Ursache für die Entscheidung des LG Frankfurt war die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingung über die Herausgabe von Vertriebsvergütungen. In erster Instanz hatte das LG Frankfurt eine solche Klausel noch für unwirksam gehalten, denn sie sollte gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs.1 Satz 2 BGB verstoßen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen zum Schutz des Verbrauchers bestimmte gesetzliche Pflichten erfüllen. Deshalb verpflichtet das Transparenzgebot den Verwender von AGB´s nach Treu und Glauben, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen. Zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für seine Kunden kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht. Die Beschreibung muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar und darf nicht irreführend sein. Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (so auch der BGH nach Az.: III ZR 77/11.)
Nach dem LG Frankfurt hat die hier verwendete Klausel diese Transparenz nicht erfüllt. Dem Kunden sei insbesondere nicht klar, welchen genauen Wertverlust er durch seinen Widerspruchsverzicht erleidet. Zudem kann ein Kunde aus der Klausel selbst nicht erkennen, unter welchen genauen Voraussetzungen die Bank die Vertriebsvergütungen behalten darf
Dem hat sich der BGH letztlich nicht angeschlossen. Denn das Transparenzgebot gebiete es gerade nicht, dass der Wortlaut einer Gesetzesvorschrift in der Klausel abgedruckt wird, noch dass Voraussetzungen erläutert werden, unter denen eine Sparkasse Vertriebsvergütungen annehmen darf. Das Transparenzgebot wird dort erfüllt, wo der Kunde durch Angaben zu Art und Höhe der zu erwartenden Vertriebsvergütungen in die Lage versetzt wird, den wirtschaftlichen Wert seines Verzichts einzuschätzen und gerade im Wissen darum der AGB Änderung zuzustimmen. Ein wirksamer Herausgabeverzicht verlangt dagegen nicht die genaue Kenntnis der jeweils an die Beklagte zurückfließenden Vertriebsvergütung. Ausreichend ist, dass der Kunde den wirtschaftlichen Wert seines Verzichts sachgerecht beurteilen kann, indem er Eckwerte der Vertriebsvereinbarungen kennt.
Die streitgegenständliche Klausel:
„II. Verzicht des Kunden auf Herausgabe von Vertriebsvergütungen
Die Bank erhält im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften, die sie mit Kunden über Investmentanteile, Zertifikate und strukturierte Anleihen abschließt, umsatzabhängige Zahlungen von Wertpapieremittenten (Kapitalanlagegesellschaften, ausländische Investmentgesellschaften, Zertifikate/Anleiheemittenten, einschließlich Unternehmen der Deutsche Bank Gruppe), die diese an die Bank für den Vertrieb der Wertpapiere leisten („Vertriebsvergütungen“).
[…]
Die Höhe der Provision beträgt in der Regel beispielsweise bei Rentenfonds zwischen 0,1 und 0,0% p. a., bei Aktienfonds zwischen 0,5 und 1,1% p. a., bei offenen Immobilienfonds zwischen 0,2 und 0,8% p. a. sowie bei Zertifikaten und strukturierten Anleihen zwischen 0,1 und 1,5% p. a. Einzelheiten zu den Vertriebsvergütungen für ein konkretes Wertpapier teilt die Bank dem Kunden auf Nachfrage, im Fall der Anlageberatung unaufgefordert vor dem Abschluss eines Wertpapiergeschäfts mit.
[…]
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31 d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht. Ohne diese Vereinbarung müsste die Bank die Anwendbarkeit des Rechts der Geschäftsbesorgung auf alle zwischen der Bank und dem Kunden geschlossenen Wertpapiergeschäfte unterstellt die Vertriebsvergütungen an den Kunden herauszugeben.“
Derjenige, der mithin der AGB Änderung der Sparkasse nicht widerspricht, verliert seinen Herausgabeanspruch auf die Vertriebsvergütung gegenüber der Sparkasse. Gerade wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben sollten Sie von Ihrem Widerrufsrecht unbedingt Gebrauch machen.
RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht