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Die Scheinselbstständigkeit von Honorarkräften an privaten Schulen

In jüngster Zeit konnten wir des Öfteren feststellen, dass die Prüfer verschiedener Sozialversicherungsträger dazu übergehen, bei Studien- und Fortbildungseinrichtungen der privaten Hand Betriebsprüfungen durchzuführen und insbesondere bei den Honorarkräften anzunehmen, dass diese Arbeitnehmer sind. Wenn eine entsprechende Feststellung getroffen wird, hat dies erhebliche (meist negative) Folgen.

Nach der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft sind insbesondere die Sozialversicherungsbeiträge für das laufende Jahr und – wenn die Honorartätigkeit so lang bestand – rückwirkend für vier weitere Jahre Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten (§ 25 SGB VI). Bei vorsätzlichem Vorenthalten von Beiträgen verjähren die Ansprüche sogar erst nach dreißig Jahren.
Entsprechendes gilt für die Beiträge zur Berufsgenossenschaft.
Die Arbeitgeber setzen sich zudem dem Verdacht der Verwirklichung eines Straftatbestandes oder einer Ordnungswidrigkeit aus mit den entsprechenden Folgen, meist in Form einer Geldbuße, eine Haftstrafe ist jedoch möglich (§ 266a Abs. 1 StGB)

Der Sozialversicherungsprüfer kann die von ihm getroffenen Feststellungen dem zuständigen Finanzamt mitteilen. Dieses kann die Nachzahlungen der Lohnsteuer verlangen.
Es wird eine Scheinselbstständigkeit der Honorarkräfte angenommen, die auch steuerrechtliche Konsequenzen hat. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können als Gesamtschuldner zur Zahlung der Ausstände in voller Höhe zur Verantwortung gezogen werden, dies ebenfalls Rückwirkend für vier Jahre zu zahlen ist und bei Vorsatz wiederum länger. Wenn beim Arbeitnehmer die Steuerschuld für seinen Anteil nicht einzutreiben ist, dann nimmt das Finanzamt auch für diesen Anteil den Arbeitgeber voll in Anspruch.

Begründet wird das Vorgehen meist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezüglich der Honorarlehrkräfte, die in den letzten Jahren hierzu erging. Insbesondere der  5. Senat geht häufig von einer Arbeitnehmerschaft von Honorarkräften aus, wie wir nachfolgend kurz darstellen möchten:
1)    Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages in Dienste eines anderen zur Erbringung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeiten in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Unerheblich ist wie die vertragliche Bezeichnung zwischen den Parteien bezeichnet wurde, es zählt lediglich der Geschäftsinhalt. Dies wird häufig daran festgemacht, ob eine Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation vorliegt und der Beschäftigte einem Weisungsrecht (bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit) unterliegt.
Auch das Bundessozialgericht legt ähnliche Grundsätze zur Statusabgrenzung zu Grunde.
2)    Bei Lehrkräften wird diese Statusabgrenzung durch das Bundesarbeitsgericht in der Regel wie folgt vorgenommen:
a)    Zunächst wird grundsätzlich geprüft, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, welchen Umfang die Unterrichtsinhalte haben sowie die Art und Weise der Unterrichtserteilung. Auch die Arbeitszeit und sonstige Umstände sind zu beachten, sowie, ob die Lehrkräfte zu weiteren Arbeiten herangezogen werden können (Prüfungsbeisitz, Vertretung von Kollegen).

Bei Lehrkräften geht der 5. Senat davon aus, dass eine typisierende Betrachtung vorzunehmen ist. Der Senat hat unter Anderem bereits entschieden, dass eine Lehrkraft, die an einer allgemein bildenden Schule unterrichtet, in der Regel als Arbeitnehmer einzustufen ist auch wenn die Lehrkraft diese Tätigkeit nur nebenberuflich ausübt. Volkshochschuldozenten hingegen die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Musikunterricht erteilen, können auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden.
Die Begründung des BAG ist dahingehend, dass eine stärkere Einbindung von Schülern in ein Schul- oder Ausbildungssystem auch eine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrer vom Unterrichtsträger bedeutet. Denn für den Unterricht an allgemein bildenden Schulen gibt es ein dichtes Regelwerk von Gesetzen, Verordnungen etc. die nicht nur die Unterrichtsziele betreffen, sondern auch die Methodik und die Didaktik des Unterrichts. Die Lehrer unterliegen zu dem einer verstärkten Kontrolle durch die staatliche Schulaufsicht.
Besteht im Gegensatz dazu kein Schulzwang und können sich die Schüler leicht von der Schule lösen und gibt es auch keinen förmlichen Abschluss dann kann man auch der Lehrkraft mehr Raum für seine Arbeit lassen was nach Ansicht des BAG dazu führt, dass möglicherweise weniger Weisungsgebundenheit vorliegt.

Die Rechtsprechung und Literatur schlussfolgern hieraus oft, dass wenn die Lehrtätigkeit durch das Ziel der Vermittlung eines förmlichen schulischen Abschlusses geprägt ist, desto eher wird ein Arbeitsverhältnis vorliegen. Das soll zum Teil auch dann gelten, wenn die Lehrkräfte nicht an allgemein bildenden Schulen tätig sind, sondern nur an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen arbeiten. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die typisierende Betrachtung z.B. auch auf Lehrkräfte angewandt, die in einer Ausbildungsschule für Modedesign tätig waren.
b)    Der 5. Senat hat hingegen bei Handelsschullehrer und bei einer Lehrkraft an einer Privatschule für Physiotherapie und Massage keine typisierende Betrachtung durchgeführt, sondern die „allgemeinen Kriterien“ angewandt.
c)    Das Bundessozialgericht hat sich hierzu bisher noch nicht konkret geäußert, jedoch durchblicken lassen, dass es die typisierende Betrachtung des BAG in eine Prüfung einfließen lassen würde.
d)    Der 7. Senat des BAG hält die Bindung an schulrechtlichen Vorschriften und Lehrplänen für unerheblich, viel mehr soll entscheidend sein ob und inwieweit die Lehrkräfte in zeitlicher Hinsicht dem Weisungsrecht des Schulträgers unterliegen. In der hierzu ergangenen Entscheidung wurden eine Vielzahl von Prüfungen angestellt, die gegebenenfalls auch in Ihrem Unternehmen zu beachten wären.
3)    Abschließend ist festzuhalten, dass die Unterscheidung ob ein Dozent als Arbeitnehmer zu bewerten ist Einzelfall abhängig ist. Hierzu zählt – neben der Tätigkeit des Dozenten an sich – auch die Schulorganisation, Rechte und Pflichtenkreis der Dozenten und diverser andere Merkmale.

Gerne würden wir Sie dabei unterstützen und beraten, ob Ihre Dozenten/Lehrkräfte als Arbeitnehmer gelten oder nicht. Hierfür wäre eine Prüfung Ihrer Verträge und Ihrer Arbeitsabläufe notwendig. Wenn Sie Interesse haben, würden wir uns freuen, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen würden.
Wir stehen Ihnen gerne für ein unverbindliches Vorgespräch zur Verfügung.

RA Große

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