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Testament: Auflösung der Ehe: Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung

| Ist eine Erbeinsetzung in einem mit der Erblasserin mehrere Jahre vor ihrer Eheschließung geschlossenen Erbvertrag aufgrund der späteren Scheidung unwirksam geworden? Das musste der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entscheiden. |

Das wurde testamentarisch geregelt

Die Erblasserin und ihr späterer Ehemann (E) schlossen am 29.5.1995, noch vor ihrer Heirat, einen als „Erbvertrag und Erwerbsrecht“ bezeichneten notariellen Vertrag. Sie setzten sich darin mit wechselseitiger Bindungswirkung gegenseitig zu Alleinerben ein.

Als Erben des Längstlebenden bestimmten sie S, den Sohn der Erblasserin und die beiden Kinder des E. Ferner vereinbarten sie, dass E ein von der Erblasserin zu Alleineigentum erworbenes Grundstück unter anderem dann zur Hälfte erwerben könne, sobald die zwischen ihnen bestehende Lebensgemeinschaft ende, eine etwa nachfolgende Ehe zwischen ihnen geschieden werde oder im Fall einer Eheschließung seit dem Zeitraum des Getrenntlebens mehr als drei Monate verstrichen seien. Am 16.12.99 schlossen die Erblasserin und E die Ehe, die durch Beschluss vom 11.1.21 rechtskräftig geschieden wurde. Im Zuge des Ehescheidungsverfahrens hatten die Erblasserin und der E über die Aufhebung des Erbvertrags verhandelt. Zu Lebzeiten der Erblasserin kam es jedoch nicht zur Unterzeichnung einer entsprechenden notariellen Urkunde.

Bundesgerichtshof: keine Erfolgsaussichten

Das Amtsgericht (AG) hat die für den Antrag des E auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Das Oberlandesgericht (OLG) hat die dagegen gerichtete Beschwerde des S zurückgewiesen. Zur Durchführung der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung beantragte S die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.

Der BGH hat diesen Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: E sei aufgrund des Erbvertrags vom 29.5.1995 Alleinerbe der Erblasserin geworden. Die Erblasserin und E hätten sich in dem Vertrag wirksam in der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 2276 Abs. 1 S. 1 BGB) erforderlichen Form der notariellen Beurkundung gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt. Die Auslegung des Erbvertrags durch das Beschwerdegericht, dass diesem keine Anhaltspunkte für einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zu entnehmen sei, die Einsetzung des E als Alleinerbe solle entfallen, wenn die Erblasserin und er später heirateten und die Ehe in der Folge wieder geschieden würde, halte der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stand.

Erbeinsetzung wirksam

Die Erbeinsetzung des E sei nicht gemäß § 2077 Abs. 1 oder Abs. 2 i. V. m. § 2279 BGB unwirksam. Die direkte Anwendung dieser Bestimmungen scheide aus, da zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen eine Ehe bzw. ein Verlöbnis nicht bestand. § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB sei jedenfalls dann auch nicht analog anwendbar, wenn der Erblasser und der Bedachte im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht verheiratet oder verlobt waren und auch kein hinreichender Bezug der Verfügung zu einer späteren Eheschließung vorliege. Auch eine spätere Eheschließung rechtfertige nicht grundsätzlich den Schluss auf einen auf den Wegfall der letztwilligen Verfügung im Scheidungsfall gerichteten Willen des Erblassers, der seinen nichtehelichen Lebensgefährten bedacht hat, jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – ein Bezug der Verfügung zur Eheschließung fehle.

Quelle | BGH, Urteil vom 22.5.2024, IV ZB 26/23, Abruf-Nr. 242153 unter www.iww.de

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