| Das Landgericht (LG) Potsdam hat geklärt, was mit einem gemeinsam angeschafften Hund geschieht, wenn sich Partner trennen. |
Nichteheliche Lebensgemeinschaft hatte sich Hund angeschafft
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft hatte sich eine Mischlingshündin angeschafft. Nach dem Ende der Beziehung forderte der Mann von seiner früheren Lebenspartnerin entweder die Herausgabe des Hundes oder hilfsweise eine geteilte Betreuung im zweiwöchigen Wechsel. Die Lebenspartnerin beantragte, ihr das Alleineigentum an dem Tier zu übertragen. Sie war bereit, hierfür einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Das Gericht gab der Frau recht. Es lehnte die Idee eines „Wechselmodells“ ab, um den Hund zu betreuen.
Landgericht: kein Wechselmodell bei Haustieren
Eine Regelung, ein Haustier gemeinsam zu betreuen, ist nur möglich, während eine Miteigentümergemeinschaft besteht. Sobald diese Gemeinschaft aufgelöst wird, muss das Eigentum einem der bisherigen Miteigentümer zugewiesen werden.
Es ist aber nicht praktikabel, das Tier zu verkaufen, wie es sonst üblich ist, wenn eine Miteigentümergemeinschaft aufgelöst wird. Das LG entschied daher, dass die Frau, die sich nach der Trennung hauptsächlich um die Hündin gekümmert hatte, das Alleineigentum zugesprochen bekommen sollte. Sie wurde verpflichtet, dem Mann einen Ausgleichsbetrag zu zahlen.
Fazit: Anders als bei Kindern kann die Betreuung eines gemeinsam angeschafften Hundes in einem „Wechselmodell“ nach dem Ende einer Lebenspartnerschaft also nicht vor Gericht durchgesetzt werden.
Quelle | LG Potsdam, Urteil vom 10.7.2024, 7 S 68/23