Die Rechtsbeziehungen zwischen einer Bank als Zahlungsdienstleister und ihrem Kunden sind in den §§ 675c – 676c BGB gesetzlich geregelt. So bestimmt der § 675y BGB, dass ein Kunde von der Bank eine unverzügliche und ungekürzte Erstattung für alle Beträge fordern kann, bei denen diese einen Zahlungsauftrag des Kunden nicht oder fehlerhaft ausführt. Die Bank hat bei einer Überweisung also dafür sorgen zu tragen, dass der Geldeingang zu dem richtigen Empfänger stattfindet.
In solchen Fällen, in denen ein Kreditinstitut dem Kunden zu unrecht ein Entgelt berechnet hat oder eine Fehlbuchung ausgeführt hat, hat sie von sich aus und unentgeltlich eine Nachforschung anzustellen. Bei dieser Nachforschung handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung, die die Bank aus dem sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB resultierenden Anspruch des Kunden auf Rückbuchung zu leisten hat.
Nur in den Fällen, in denen eine fehlerhafte Kontoüberweisung durch vom Kunden falsch angegebene Daten veranlasst wurde, darf ein Kreditinstitut für die Wiederbeschaffung ein Entgelt verlangen, vgl. § 675 y Abs. 3 BGB.
In der Praxis fordern Banken von ihren Kunden, dass diese einen falsche Kontobelastung durch eine Kontoauskunft (Kontoauszug) mit dem genauen Datum und der Betragshöhe der Buchung nachweisen können.
Aus diesem Grund verwendete eine Bank in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel:
„Wenn Sie unsere Dienste zur Klärung der Bewegung auf Ihrem Konto in Anspruch nehmen möchten, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Da die Banken verpflichtet sind, Belegmaterial rückwirkend sechs Jahre aufzuheben, haben wir für diesen Zeitraum die Möglichkeit, Ihnen behilflich zu sein.
Diese arbeitsaufwendige Dienstleistung berechnen wir mit 62,00 DM/Std.“
Eine solche Klausel hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 24.02.2000 Az.: 5 U 116/98 für unwirksam erklärt. Die Erhebung eines solchen Entgeltes benachteiligt einen Kunden unangemessen in den Fällen, in denen die Bank eine solche Leistung – aus wie von uns aufgezeigt unter der Ausnahme des § 675y Abs.3 BGB – unentgeltlich zu erbringen hat. Tut sie dies nicht, verstößt sie gegen geltendes Recht.
Bankkunden müssen einer solchen Forderung der Bank nicht folgeleisten und haben einen Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB auf trotzdem erbrachte Entgeltzahlungen.
RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht