Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist bei der erstmaligen Beschäftigung eines Arbeitnehmers ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. In dieser Zeit kann die Befristung maximal dreimal verlängert werden.
Auch Universitäten arbeiten mit solchen Kettenbefristungen, ohne die eine Lehre wohl überhaupt nicht möglich wäre. Für wissenschaftliches Personal ist die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverträgen in § 2 Abs. 1 WissZeitVG geregelt.
Exkurs:
Gerechtfertigt wird diese Befristungsmöglichkeit mit Art. 5 Abs. 3 GG. Danach ist die Befristung unerlässlich, um die Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre zu wahren (vgl. BT-Drs. 15/4132 S. 17). Aus Art. 5 Abs. 3 GG trifft den Staat die Pflicht, die freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern.
In einem Urteil vom 29.04.2015 musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun mit der Frage beschäftigen, wann von „wissenschaftlichem Personal“ gesprochen werden kann, für welches die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig ist.
Dabei legte sich das Bundesarbeitsgericht darauf fest, dass eine Wissenschaftlichkeit der Lehre nicht nur gegeben ist, wenn Kenntnisse vermittelt werden die auf eigener Forschung beruhen. Bereits auch die Vermittlung der Wissenschaft in Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse kann wissenschaftlich sein, wenn sie vom Lehrenden eigenständig gestaltet wird.
Dem Lehrenden muss daneben nur die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleiben. Entscheidend ist folglich, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten.
Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Lehrende auch eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse hervorbringt. Zur wissenschaftlichen Dienstleistung gehört bereits auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden.
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