nach BAG Urteil vom 17.10.2013 – 8 AZR 742/12
Leitsätze
1. Ist die Schwangerschaft einer Angestellten dem Arbeitgeber nicht bekannt, so erfüllt eine gemachte Kündigung nicht eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.
2. Eine Entschädigung wegen Benachteiligung des Geschlechts kann nicht anerkannt werden.
Problem/ Sachverhalt
Eine, in der Probezeit, fristgerecht gekündigte Arbeitnehmerin legte bei ihrem Arbeitgeber Einspruch gegen diese Kündigung ein. Unter Befügung einer ärztlichen Bescheinigung machte sie ihren Arbeitgeber auf ihre, bis dahin nicht bekannte, Schwangerschaft aufmerksam und forderte diesen auf die Kündigung aufzuheben. Dieser Aufforderung kam der Arbeitgeber erst einen Monat später, nach der Bestätigung der Schwangerschaft und einem damit verbundenden Beschäftigungsstopp durch den Betriebsarzt, nach. Eine ausergerichtliche Einigung lehnte die Klägerin in folge aber ab. Vor dem Arbeitsgericht wurde die Kündigung letzendlich als unwirksam erklärt.
Die Forderung der Klägerin auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern wegen Benachteiligung des Geschlechts wurde nicht anerkannt.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Meinung, dass die Kündigung des Arbeitgebers keine Benachteiligung der Angestellten darstellt. Bei Abgabe der Kündigung war die Schwangerschaft der Klägerin dem Arbeitgeber nicht bekannt, schon deshalb ist eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht erfüllt.
Praxishinweis
Dieser Fall zeigt, dass man sich Ärger und Zeit ersparen kann, wenn der Arbeitgeber gleich zu Beginn einer Schwangerschaft über diese aufgeklärt wird.
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