| In Familiensachen wird oft besonders heftig gestritten. Gerade in Umgangssachen sind die Eltern häufig nicht bereit, zugunsten des Rechts der Kinder auf Umgang flexibel zu agieren. Folge: Bei Verstößen gegen eine gerichtlich gebilligtes Umgangsregelung darf das Gericht sog. Ordnungsmittel verhängen. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden. |
Die Eltern hatten eine familiengerichtlich genehmigte Vereinbarung zum Umgang getroffen. Darin war u. a. geregelt, dass der Vater samstags mit seinen Söhnen telefonieren darf. Dies verhinderte die Mutter jedoch.
Der Vater beantragte erstinstanzlich zunächst erfolglos, ein Ordnungsgeld gegen die Mutter festzusetzen. Das OLG gab ihm jedoch Recht. Es stellte sogar klar: Ordnungsmittel können auch bei beiderseitigen Verfehlungen der Eltern verhängt werden. Denn in einer solchen Situation ist darauf zu achten, dass gerichtliche Regelungen eingehalten werden. Sonst wären solche obsolet. Im Rahmen vereinbarter Telefonate muss der Umgangspflichtige nicht nur sicherstellen, dass das Kind erreichbar ist. Er muss auch für eine ungestörte Umgebung bzw. Atmosphäre sorgen, in der eine gute Verständigung möglich ist.
Quelle | OLG Celle, Beschluss vom 16.2.2023, 10 WF 168/22, Abruf-Nr. 235051 unter www.iww.de