| Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heim (BMI) hat dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) den Entwurf einer neuen Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) vorgelegt. Die VOB/B soll dem Vernehmen nach schon so weit abgestimmt ist, dass der Änderungsbedarf überschaubar ist und diese somit Anfang 2022 in Kraft treten kann. |
Eine Überarbeitung der VOB/B wurde erforderlich, weil sie in zentralen Punkten vom Wortlaut der Neuregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aus dem Jahr 2018 abweicht. Der Entwurf des BMI orientiert sich daher augenscheinlich an zwei Leitplanken: Zum einen sollen das Anordnungsrecht sowie die anknüpfende Vergütungs- und Abschlagsberechnung auch unabhängig von der Privilegierung einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten können. Zum anderen sollen die Vorschriften praxisorientiert und ausgewogen sein und Schwächen des Gesetzes ausgleichen.
Diesen „schmalen Grat“ sollen folgende Regelungen überwinden:
- unmittelbares Anordnungsrecht bleibt erhalten
- sofortige Befolgungspflicht der Anordnung nur noch bei Eilbedürftigkeit
- Befolgungspflicht im Übrigen suspendiert, solange über Vergütung verhandelt wird
- jede Partei kann Scheitern von Verhandlungen über Vergütung erklären
- Vergütung wird anhand tatsächlich erforderlicher Kosten berechnet mit der Vermutung, dass die fortgeschriebene Kalkulation diesen entspricht.
Quelle | Planungsbüro professionell 7/21, S. 2