| Die auf einem privaten Grundstück in Gelsenkirchen aufgestellte 2,15m hohe Lenin-Statue beeinträchtigt nicht das Erscheinungsbild des auf demselben Grundstück stehenden Baudenkmals. |
Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Die Stadt Gelsenkirchen hatte angeordnet, dass die Bauarbeiten zur Aufstellung der Statue eingestellt werden müssen. Die Antragstellerin habe zuvor keine denkmalrechtliche Erlaubnis beantragt. Das VG hat den Baustopp aufgehoben. Gegen diese Entscheidung hat die Stadt Gelsenkirchen Beschwerde eingelegt.
Das OVG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Es sei keine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich, um die Lenin-Statue aufzustellen. Die Statue beeinträchtige offensichtlich nicht das Erscheinungsbild des dreigeschossigen, als Baudenkmal eingetragenen ehemaligen Sparkassengebäudes. Dessen Denkmalwert werde durch die Statue nicht herabgesetzt. Die negative Bewertung der Person Lenins und seines Handelns, auf die die Stadt Gelsenkirchen ihre ablehnende Haltung maßgeblich stützt, stehe in keiner nachvollziehbaren Verbindung zu der Aussage des Baudenkmals. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes dienten nicht dazu, das jeweilige Denkmal in den Fokus der Aufmerksamkeit eines zufälligen Betrachters zu rücken. Sie böten dementsprechend keine Handhabe, die nähere Umgebung des Denkmals generell von allem freizuhalten, was seinerseits Aufmerksamkeit wecken könnte.
Quelle | OVG NRW, Beschluss vom 10.3.2020, 10 B 305/20, Abruf-Nr. 215592 unter www.iww.de.