| Ein Transportbetonwerk muss nicht zwingend in einem Industriegebiet gebaut werden. Es ist auch zulässig, es in einem Gewerbegebiet zu errichten. |
Das folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg. In dem Fall hatte die Stadt Freiburg den Bau eines neuen Transportbetonwerks auf einem Areal genehmigt, auf dem seit den 1970er Jahren bereits ein solches Werk betrieben worden war. Zwei Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks klagten hiergegen. Sie brachten unter anderem vor, das neue Transportbetonwerk passe nicht in das Baugebiet. Insbesondere der vom Werk und seinem Lieferverkehr ausgehende Lärm und Staub seien unzumutbar.
Das VG hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, das Transportbetonwerk sei im Gewerbegebiet zulässig. Transportbetonwerke seien typischerweise nicht so belästigend, dass sie nur in Industriegebieten gebaut und betrieben werden dürften. Dies folge unter anderem daraus, dass es heutzutage üblich sei, besonders immissionsträchtige Anlagenteile einzuhausen, also zu umhüllen oder zu überbauen – wie dies auch bei dem genehmigten Werk geschehen sei. Nach den vorgelegten Gutachten würden bei diesem außerdem sowohl die Lärmrichtwerte als auch die Immissionswerte für Feinstaub und Staubniederschlag eingehalten. Dies gelte auch dann noch, wenn es durch Bedienungsfehler – wie bisher – gelegentlich zu größeren Staubaustritten komme. Nach den Angaben des Werksbetreibers sei es seit Juni 2017 zu sechs Störfällen gekommen. Wenn sich der Betreiber an die auferlegten Verhaltenspflichten halte und die LKW-Fahrer weiterhin entsprechend schule, sei nicht zu erwarten, dass solche Störfälle in Zukunft häufiger vorkämen.
Quelle | VG Freiburg, Urteil vom 11.12.2019, 4 K 1618/19, Abruf-Nr. 215152 unter www.iww.de.