Aufgrund der Akzessorietät zwischen Hauptschuld und Bürgschaftsverpflichtung (vgl. § 767 Abs. 1 S. 1 BGB) kann der Bürge sowohl rechtshindernde als auch rechtsvernichtende Einreden des Hauptschuldners erheben. Speziell für Einreden ordnet § 768 Abs. 1 S. 1 BGB an, dass auch der Bürge sie geltend machen kann.
Wichtig ist insbesondere die Verjährungseinrede, auf die sich auch der Bürge gegenüber dem Gläubiger berufen kann. Möglich ist entweder die Verjährung der Bürgschaftsschuld oder die Verjährung der Hauptschuld.
Problematisch sind die prozessualen Wechselwirkungen, die ein Rechtsstreit über die Hauptschuld für die Bürgschaft entfaltet. Beruft sich der Hauptschuldner im Prozess erfolglos auf die Einrede der Verjährung, kann sich auch nicht der Bürge im Folgeprozess auf diese Einrede berufen, obwohl er grundsätzlich nach § 767 Abs. 1 BGB dazu berechtigt wäre. Zwar liegt kein Fall der Rechtskrafterstreckung des Urteils im Vorprozess zwischen Hauptschuldner und Gläubiger auf das Rechtsverhältnis zwischen Bürgen und Gläubiger vor, aber durch die rechtskräftige Verurteilung verliert der Hauptschuldner materiell-rechtlich die Einrede der Verjährung, sodass sich auch der Bürge nicht auf die Verjährung der Hauptschuld berufen kann, weil diese Einrede dem Hauptschuldner nicht mehr zusteht. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Bürge die Bürgschaft nach Verjährung übernommen hat. In diesem Fall steht dem Bürgen die Einrede der Verjährung weiterhin nach dem Gedanken des § 214 Abs. 2 BGB zu.
Auch ein Verjährungsverzicht des Hauptschuldners berührt das Rechtsverhältnis zwischen Bürgen und Gläubiger in keinem Fall. Dies betrifft auch eine Verjährungsvereinbarung zwischen Hauptschuldner und Gläubiger.
Dagegen ist eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger gem. § 203 S. 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung auch gegenüber dem Bürgen wirksam. Dies ist vom Gesetzgeber so gewollt und dem Verjährungsverzicht durch den Hauptschuldner nicht vergleichbar, denn § 768 Abs. 2 BGB bezweckt lediglich den Schutz des Bürgen in Fällen, in denen der Hauptschuldner durch rechtsgeschäftliches Handeln ohne Mitwirkung des Bürgen eine neue Verjährungsfrist schafft oder die bestehende Verjährungsfrist verlängert.